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Kollision mit verbotswidrig überholenden Verkehrsteilnehmer

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Das Vorfahrtrecht erstreckt sich grundsätzlich über die gesamte Fahrbahnbreite und entfällt nicht bereits deshalb, weil der Vorfahrtberechtigte unter Verstoß gegen eine durchgezogene Fahrstreifenbegrenzung und ein Überholverbot an einer wartenden Fahrzeugkolonne vorbeifährt. Trifft ein Vorfahrtverstoß des Wartepflichtigen auf einen derartigen Verkehrsverstoß des Vorfahrtberechtigten, der sich unfallursächlich auswirkt, kommt eine hälftige Haftungsverteilung in Betracht.

Reichweite des Vorfahrtrechts bei verkehrswidrigem Überholen

Das Vorfahrtrecht eines auf einer bevorrechtigten Straße fahrenden Verkehrsteilnehmers erstreckt sich grundsätzlich über die gesamte Fahrbahnbreite. Es entfällt nicht bereits deshalb, weil der Vorfahrtberechtigte die Vorfahrtstraße unter Verstoß gegen Verkehrsvorschriften befährt, etwa indem er unter Überfahren einer durchgezogenen Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 StVO) und einer Sperrfläche eine wartende Fahrzeugkolonne überholt. Ein Wartepflichtiger, für den der Vorfahrtberechtigte bei gehöriger Sorgfalt erkennbar gewesen wäre, kann sich demnach nicht darauf berufen, dass dessen Vorfahrtrecht wegen dessen eigenen Verkehrsverstoßes entfallen sei.

Vorliegend war die Klägerin für die wartepflichtige Beklagte im Zeitpunkt des Einfahrens in die Vorfahrtstraße bereits erkennbar, sodass ein Vorfahrtverstoß der Wartepflichtigen zu bejahen war.

Welche Schutzfunktion hat die durchgezogene Fahrstreifenbegrenzung?

Eine durchgezogene Linie im Sinne des Zeichens 295 StVO, die - wie im zu entscheidenden Fall - die beiden Fahrbahnhälften einer Straße voneinander trennt, dient in erster Linie dem Schutz des Gegenverkehrs, indem sie den diesem vorbehaltenen Fahrbahnteil begrenzt. Zugleich bezweckt die Markierung, dass ausschließlich rechts von ihr gefahren wird, sodass ein Überholvorgang unter Inanspruchnahme der durch die Linie abgegrenzten Gegenfahrbahn unzulässig ist. Ein unmittelbares Überholverbot im Sinne des § 5 III StVO spricht die Markierung damit zwar nicht aus. Wirkt sich die Fahrstreifenbegrenzung angesichts der Fahrbahnenge jedoch faktisch wie ein Überholverbot aus, schützt sie darüber hinaus auch das Vertrauen des Vorausfahrenden darauf, an dieser Stelle nicht überholt zu werden (vgl. BGH, 28.04.1987 - Az: VI ZR 66/86; BGH, 26.11.1974 - Az: VI ZR 10/74). Der Vorausfahrende darf sich - vergleichbar einer natürlichen Straßenverengung - darauf verlassen, dass ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer sich verkehrsordnungsgemäß verhält und nicht zum Überholen ansetzt, wenn dies nur unter Überfahren der Fahrstreifenbegrenzung oder der Sperrfläche möglich wäre.

Diese Schutzwirkung beschränkt sich nach der hier vertretenen Auffassung nicht auf den Gegen- und Mitverkehr. Auch ein aus einer untergeordneten Straße einbiegender Kraftfahrer darf darauf vertrauen, dass ein Überholvorgang nicht unter Inanspruchnahme der für den Gegenverkehr bestimmten Fahrspur erfolgt (vgl. OLG München, 16.09.1994 - Az: 10 U 1708/94 - dort zu einem die Fahrbahn an einer durchgezogenen Mittellinie querenden Fußgänger). Der abweichenden Ansicht, wonach Zeichen 295 ausschließlich dem Schutz des Gegen- und Mitverkehrs, nicht aber dem Schutz des Einbiegenden diene (so KG, 12.02.1998 - Az: 12 U 5603/96), wurde vom Gericht nicht gefolgt, da sie die Problematik derartiger Fallgestaltungen nicht erschöpfend erfasst.

Auswirkung von Verkehrsverstößen auf die Haftungsabwägung

Die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung bezwecken die Abwehr der Gefahren des Straßenverkehrs und die Verhinderung von Verkehrsunfällen; sie beruhen auf der durch Erfahrung und Überlegung gewonnenen Erkenntnis, welches Verkehrsverhalten den typischen Gefahren des Straßenverkehrs am besten begegnet. Die Nichteinhaltung einer solchen Vorschrift rückt die Gefahr eines Unfalls in den Bereich des Möglichen (vgl. BGH, 16.01.2007 - Az: VI ZR 248/05). Wirkt sich ein derartiger Verstoß unfallursächlich aus, ist er im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile nach § 17 StVG grundsätzlich zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob der jeweils andere Unfallbeteiligte in den Schutzbereich der verletzten Norm einbezogen ist (vgl. BGH, 16.01.2007 - Az: VI ZR 248/05).

Trifft danach ein Vorfahrtverstoß des Wartepflichtigen auf einen unfallursächlichen Verstoß des Vorfahrtberechtigten gegen eine als Fahrstreifenbegrenzung dienende durchgezogene Linie sowie ein damit einhergehendes Überholverbot, ist dieser Verstoß in die Haftungsabwägung einzustellen. Bei der Gewichtung ist zu berücksichtigen, in welchem Maße das verbotswidrige Verhalten für das Zustandekommen des Unfalls ursächlich war, etwa wenn der Vorfahrtberechtigte den Unfallort überhaupt erst durch das verbotswidrige Überholen erreicht. Zu berücksichtigen ist ferner das Gewicht des jeweiligen Vorfahrtverstoßes, insbesondere ob und in welchem Maße auch ein regelgerechtes Fahrverhalten des Vorfahrtberechtigten - etwa das gefahrlose Passieren einer wartenden Kolonne ohne Überfahren der Sperrfläche - möglich gewesen wäre.

Haftungsverteilung im vorliegenden Fall

Stehen sich wie im vorliegenden Fall ein Vorfahrtverstoß des Wartepflichtigen mit geringer Verzugszeit und niedriger Anfahrgeschwindigkeit einerseits sowie ein unfallursächlicher Verstoß des Vorfahrtberechtigten gegen ein aus einer durchgezogenen Linie und Sperrfläche folgendes Überholverbot bei deutlich überhöhter Geschwindigkeit andererseits gegenüber, kann eine hälftige Haftungsverteilung sachgerecht sein (vgl. OLG Hamm, 20.10.2005 - Az: 27 U 37/05). Eine überwiegende Haftung des Vorfahrtberechtigten kommt jedoch nicht zwingend in Betracht, auch wenn dieser um des schnelleren Fortkommens willen verbotswidrig überholt hat, sofern besondere Umstände - etwa die Möglichkeit eines gefahrlosen, regelgerechten Überholens durch einen anderen Verkehrsteilnehmer im maßgeblichen Zeitpunkt - für ein geringeres Gewicht dieses Verstoßes sprechen (vgl. OLG Brandenburg, 02.04.2009 - Az: 12 U 214/08; OLG Düsseldorf, 25.04.2017 - Az: 1 U 147/16).

Zulässigkeit des Feststellungsantrags bei künftigem Schadenseintritt

Ein zum Zeitpunkt der Klageerhebung zulässiger Feststellungsantrag wird nicht dadurch unzulässig, dass sich der Anspruch im Laufe des Rechtsstreits - etwa infolge einer zwischenzeitlich durchgeführten Fahrzeugreparatur - beziffern ließe. Der Kläger ist nicht gehalten, seinen Feststellungsantrag nachträglich in einen Leistungsantrag umzustellen, auch wenn dies aufgrund der Schadensentwicklung während des Verfahrens möglich würde (vgl. BGH, 04.06.1996 - Az: VI ZR 123/95; BGH, 28.09.1999 - Az: VI ZR 195/98).


OLG München, 15.03.2019 - Az: 10 U 2655/18


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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