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Verdächtiges Ausweichmanöver als Indizienbeweis für Kfz-Unfallmanipulation

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Ein Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall ist ausgeschlossen, wenn eine Gesamtschau der Indizien auf ein einverständliches Herbeiführen des Schadensereignisses schließen lässt. Ein gewichtiges Indiz liegt vor, wenn der Geschädigte trotz technisch fehlender Notwendigkeit ein auffälliges Ausweichmanöver gegen eine Leitplanke durchführt und zugleich nicht unfallkompatible Schäden fiktiv abgerechnet werden sollen.

Beweislast für eine Unfallmanipulation

Macht ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer geltend, trägt er die Beweislast für den äußeren Tatbestand der Rechtsgutverletzung sowie den unfallbedingt entstandenen Schaden. Wendet die Gegenseite ein, der Unfall sei einverständlich herbeigeführt worden, obliegt ihr wiederum der Nachweis dieser anspruchsausschließenden Kollisionsabsprache (vgl. BGH, 13.12.1977 - Az: VI ZR 206/75).

Für diesen Nachweis ist keine mathematisch lückenlose Gewissheit erforderlich. Es genügt die Feststellung einer Reihe von Indizien, aus deren Gesamtbild sich bei lebensnaher Würdigung der Schluss auf ein kollusives Zusammenwirken zwischen Schädiger und Geschädigtem ziehen lässt. Ein Anscheinsbeweis zugunsten der Haftpflichtversicherung kommt dabei grundsätzlich nicht zum Tragen (vgl. OLG Karlsruhe, 08.03.2007 - Az: 19 U 54/06; OLG Koblenz, 04.10.2005 - Az: 12 U 1114/04).

Welche Indizien sprechen für eine Unfallmanipulation?

Die Rechtsprechung hat verschiedene Fallgruppen von Indizien entwickelt, die - jeweils für sich genommen regelmäßig nicht ausreichend, in ihrer Gesamtschau jedoch gewichtig - für eine Unfallabsprache sprechen können.

Zu den personenbezogenen Indizien zählt etwa eine Vergleichbarkeit von Alter und Geschlecht der unmittelbar Unfallbeteiligten sowie ein auffälliges Desinteresse des Schädigers am Verfahren, etwa durch wiederholtes Fernbleiben trotz angeordneten persönlichen Erscheinens.

Bedeutung kommt auch der Art der beteiligten Fahrzeuge zu. Wird das Schädigerfahrzeug erst kurz vor dem Unfallereignis für einen kurzen Zeitraum angemietet, sodass den Fahrer selbst kein Eigenschaden trifft, während es sich beim geschädigten Fahrzeug um ein höherwertiges Modell handelt, dessen Reparatur überwiegend kostengünstige Ausbeul- und Lackierarbeiten erfordern würde, spricht dies für eine gezielte Auswahl der Fahrzeugkonstellation. Wird das beschädigte Fahrzeug in der Folge stillgelegt, ohne dass ein Totalschaden vorliegt, und erfolgt lediglich eine fiktive Abrechnung auf Nettoreparaturkostenbasis, verstärkt dies den Verdacht.

Auch die Umstände des Unfallgeschehens selbst können indizielle Bedeutung haben. Ereignet sich der Unfall in den Abendstunden im Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel und weist der Geschehensablauf ein geringes Verletzungsrisiko für die Fahrzeugführer bei gleichzeitig hohem Schädigungspotenzial für das Fahrzeug auf, etwa durch einen nachfolgenden Anstoß gegen eine Leitplanke, ist dies ein typisches Muster manipulierter Unfälle. Gleiches gilt, wenn eine sofortige und uneingeschränkte Verantwortungsübernahme durch den Schädiger erfolgt, ohne dass unabhängige Zeugen zur Verfügung stehen.

Welche Bedeutung hat das Fahrverhalten der Unfallbeteiligten?

Besonderes Gewicht kommt dem festgestellten Fahrverhalten der Beteiligten im Vergleich zu den technischen Erfordernissen der Unfallsituation zu. Führt der Schädiger einen Fahrstreifenwechsel mit einer ungewöhnlich starken Lenkbewegung durch, obwohl die Verkehrssituation eine deutlich geringere Lenkkorrektur zugelassen hätte, und lässt sich ein plausibler Anlass hierfür nicht feststellen, spricht dies für ein gezieltes Zusteuern auf das andere Fahrzeug.


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LG Duisburg, 02.07.2013 - Az: 4 O 345/11

ECLI:DE:LGDU:2013:0701.4O345.11.00

Nachfolgend: OLG Düsseldorf, 24.06.2014 - Az: I-1 U 122/13


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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