Verstößt ein wartepflichtiger Linksabbieger gegen seine Wartepflicht und wird dadurch ein nachfolgender, mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit fahrender Kradfahrer zu einem unfallverursachenden Bremsmanöver gezwungen, kommt eine hälftige Haftungsteilung zwischen den Unfallbeteiligten in Betracht. Beide Verschuldensbeiträge - der Vorfahrtsverstoß einerseits und die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung samt unzureichendem Sicherheitsabstand andererseits - wiegen in einem solchen Fall gleich schwer.
Im zu entscheidenden Fall war es zu einem Unfall zwischen einem zu schnellen Kradfahrer und einem wartepflichtigen Linksabbieger gekommen. Der Kradfahrer fuhr hinter einem vorfahrtsberechtigten Pkw, der von dem gegen seine Wartepflicht verstoßenden Linksabbieger zum Bremsen gezwungen wurde.
Haftungsverteilung nach einem Abbiegeunfall
Bei einem Verkehrsunfall zwischen einem wartepflichtigen Linksabbieger und einem auf der bevorrechtigten Straße fahrenden Kraftfahrzeug ist die Frage zu klären, in welchem Umfang die Beteiligten für die entstandenen Schäden haften. Maßgeblich ist hierbei eine Abwägung der jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge gemäß § 17 StVG. Diese Abwägung erfordert die Feststellung dahingehend, ob und in welchem Umfang die Unfallbeteiligten gegen ihre jeweiligen Sorgfaltspflichten verstoßen haben und ob der Unfall für einen der Beteiligten unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG war.Im zu entscheidenden Fall war es zu einem Unfall zwischen einem zu schnellen Kradfahrer und einem wartepflichtigen Linksabbieger gekommen. Der Kradfahrer fuhr hinter einem vorfahrtsberechtigten Pkw, der von dem gegen seine Wartepflicht verstoßenden Linksabbieger zum Bremsen gezwungen wurde.
Welche Bedeutung hat der Vorfahrtsverstoß des Linksabbiegers?
Ein an einer durch Stoppschild (Zeichen 206 StVO) gekennzeichneten Kreuzung wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer hat sich vor dem Einfahren in die bevorrechtigte Straße durch Umschauen zu vergewissern, dass sein Vorhaben ohne Behinderung oder Gefährdung des bevorrechtigten Verkehrs möglich ist. Leitet er das Abbiegemanöver dennoch ein, obwohl sich auf der bevorrechtigten Straße herannahende Fahrzeuge befinden, liegt ein Vorfahrtsverstoß vor, der ein erhebliches Verschulden begründet. Die besondere Kennzeichnung der Kreuzung mit einem Stoppschild indiziert dabei ein gesteigertes Gefahrenpotential, dem der Wartepflichtige durch besondere Sorgfalt Rechnung zu tragen hat. Ungeachtet dessen hat der Linksabbieger vorliegend, obwohl die Kreuzung für ihn mit einem Stoppschild gekennzeichnet war und damit von einem gesonderten Gefahrenpotential auszugehen ist, das Abbiegemanöver nach links auf die bevorrechtigte Straße eingeleitet und dadurch die Gefahrensituation verursacht. Das Verschulden besteht hier in dem vom Linksabbieger begangenen Vorfahrtsverstoß.Wie wirkt sich eine Geschwindigkeitsüberschreitung des nachfolgenden Fahrzeugs aus?
Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit der nachfolgende Verkehrsteilnehmer seinerseits gegen die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO sowie gegen das Gebot des ausreichenden Sicherheitsabstands gemäß § 4 Abs. 1 StVO verstoßen hat. Eine erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sowie ein zu geringer Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug begründen ein eigenständiges Verschulden, sofern feststeht, dass bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit und eines ausreichenden Sicherheitsabstands eine Kollision vermeidbar gewesen wäre. Wäre also der Kradfahrer mit der örtlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit von maximal 50 km/h unterwegs gewesen und hätte den erforderlichen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten, wäre für ihn ein Abbremsen ohne Kollision möglich gewesen.Wann ist eine hälftige Schadensteilung sachgerecht?
Stehen sich auf beiden Seiten erhebliche und in etwa gleichgewichtige Verschuldensbeiträge gegenüber - hier der Vorfahrtsverstoß des Wartepflichtigen einerseits und die deutliche Geschwindigkeitsüberschreitung nebst unzureichendem Sicherheitsabstand des Nachfolgenden andererseits -, so führt die Abwägung nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG regelmäßig zu einer hälftigen Haftungsverteilung. Eine vollständige Zurücktretung der Betriebsgefahr eines der Beteiligten kommt nur dann in Betracht, wenn dessen Verschuldensbeitrag im Vergleich zum anderen so erheblich überwiegt, dass die eigene Betriebsgefahr hierneben nicht mehr ins Gewicht fällt. Hier erschien eine hälftige Schadensteilung zwischen den Unfallverursachern sachgerecht, da beide Verschuldensbeiträge gleichermaßen schwer wogen.
AG Pirna, 02.03.2016 - Az: 11 C 70/14
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