Nutzt ein Verkehrsteilnehmer ein Tankstellengelände nicht zum Tanken, sondern lediglich als Abkürzung, begründet dies für sich genommen weder einen Verschuldensvorwurf noch eine erhöhte Betriebsgefahr. Es gelten die allgemeinen straßenverkehrsrechtlichen Sorgfaltspflichten wie auf einem Parkplatz; maßgeblich für die Haftungsverteilung bleibt allein das konkrete Fahrverhalten, insbesondere die gefahrene Geschwindigkeit.
Gelten die Vorschriften der StVO auch auf dem Gelände einer Tankstelle?
Zufahrten zu geöffneten Tankstellen sowie der Bereich der Zapfstellen dienen dem öffentlichen Verkehr und unterfallen damit unmittelbar dem Anwendungsbereich der Straßenverkehrsordnung (vgl. BGH, 25.04.1985 - Az: III ZR 53/84; OLG Düsseldorf, 13.02.1980 - Az: 5 Ss (OWi) 95/80 I; OLG Köln, 13.07.1994 - Az: 2 U 36/94). Wer ein solches Gelände befährt, hat demnach die allgemeinen Verkehrsregeln, insbesondere das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme aus § 1 StVO sowie das Gebot angepasster Geschwindigkeit nach § 3 Abs. 1 StVO, zu beachten.
Welche Sorgfaltspflichten treffen Verkehrsteilnehmer auf einem Tankstellengelände?
Die auf einem Tankstellengelände zu beachtenden Sorgfaltspflichten entsprechen denjenigen, die auf einer allgemein zugänglichen Parkplatzfläche gelten. Dort ist wegen der ständig zu erwartenden Ein- und Ausparkvorgänge von jedem Kraftfahrer eine besonders hohe Sorgfalt und Rücksichtnahme zu fordern (vgl. OLG Celle, 29.08.1996 - Az: 5 U 230/95). Entsprechendes gilt für ein Tankstellengelände: Da die Aufmerksamkeit einfahrender Fahrzeugführer erfahrungsgemäß durch die Suche nach einer freien Zapfstelle oder einer sonstigen Einrichtung des Tankstellenbetriebs beansprucht wird, muss sich jeder Verkehrsteilnehmer dort mit besonderer Umsicht und angepasster Geschwindigkeit bewegen. Wer diesen Bereich befährt, muss mit situationsbedingten Unaufmerksamkeiten anderer Tankstellenbesucher rechnen und seine Fahrweise hierauf einstellen.
Führt die zweckwidrige Nutzung als Abkürzung zu einer erhöhten Haftung?
Die vorgenannten Sorgfaltsanforderungen gelten unabhängig davon, zu welchem Zweck ein Verkehrsteilnehmer das Tankstellengelände aufsucht. Eine Differenzierung nach dem beabsichtigten Nutzungszweck findet nicht statt: Sowohl derjenige, der eine Leistung der Tankstelle in Anspruch nehmen will, als auch derjenige, der das für den öffentlichen Verkehr frei zugängliche Gelände lediglich als Abkürzung nutzt, unterliegt denselben Pflichten zur vorsichtigen und rücksichtsvollen Fortbewegung.
Allein die aus Sicht des Tankstellenbetreibers zweckwidrige Nutzung des Geländes begründet daher weder einen eigenständigen Fahrlässigkeitsvorwurf noch eine Erhöhung der von dem Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr. Eine solche Erhöhung wäre nur dann anzunehmen, wenn die Streckenführung als solche verboten wäre oder sich aus den örtlichen Verhältnissen eine besondere Gefährlichkeit gerade der gewählten Fahrtroute ergäbe. Steht dem gewählten Fahrmanöver hingegen nach den örtlichen Gegebenheiten ein hinreichend breiter Verkehrsraum zur Verfügung, so dass eine gefahrlose Durchfahrt grundsätzlich möglich gewesen wäre, kann dem durchfahrenden Verkehrsteilnehmer nicht vorgeworfen werden, er hätte von dem Fahrmanöver von vornherein Abstand nehmen müssen.
Gelten die Vorschriften der StVO auch auf dem Gelände einer Tankstelle?
Zufahrten zu geöffneten Tankstellen sowie der Bereich der Zapfstellen dienen dem öffentlichen Verkehr und unterfallen damit unmittelbar dem Anwendungsbereich der Straßenverkehrsordnung (vgl. BGH, 25.04.1985 - Az: III ZR 53/84; OLG Düsseldorf, 13.02.1980 - Az: 5 Ss (OWi) 95/80 I; OLG Köln, 13.07.1994 - Az: 2 U 36/94). Wer ein solches Gelände befährt, hat demnach die allgemeinen Verkehrsregeln, insbesondere das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme aus § 1 StVO sowie das Gebot angepasster Geschwindigkeit nach § 3 Abs. 1 StVO, zu beachten.
Welche Sorgfaltspflichten treffen Verkehrsteilnehmer auf einem Tankstellengelände?
Die auf einem Tankstellengelände zu beachtenden Sorgfaltspflichten entsprechen denjenigen, die auf einer allgemein zugänglichen Parkplatzfläche gelten. Dort ist wegen der ständig zu erwartenden Ein- und Ausparkvorgänge von jedem Kraftfahrer eine besonders hohe Sorgfalt und Rücksichtnahme zu fordern (vgl. OLG Celle, 29.08.1996 - Az: 5 U 230/95). Entsprechendes gilt für ein Tankstellengelände: Da die Aufmerksamkeit einfahrender Fahrzeugführer erfahrungsgemäß durch die Suche nach einer freien Zapfstelle oder einer sonstigen Einrichtung des Tankstellenbetriebs beansprucht wird, muss sich jeder Verkehrsteilnehmer dort mit besonderer Umsicht und angepasster Geschwindigkeit bewegen. Wer diesen Bereich befährt, muss mit situationsbedingten Unaufmerksamkeiten anderer Tankstellenbesucher rechnen und seine Fahrweise hierauf einstellen.
Führt die zweckwidrige Nutzung als Abkürzung zu einer erhöhten Haftung?
Die vorgenannten Sorgfaltsanforderungen gelten unabhängig davon, zu welchem Zweck ein Verkehrsteilnehmer das Tankstellengelände aufsucht. Eine Differenzierung nach dem beabsichtigten Nutzungszweck findet nicht statt: Sowohl derjenige, der eine Leistung der Tankstelle in Anspruch nehmen will, als auch derjenige, der das für den öffentlichen Verkehr frei zugängliche Gelände lediglich als Abkürzung nutzt, unterliegt denselben Pflichten zur vorsichtigen und rücksichtsvollen Fortbewegung.
Allein die aus Sicht des Tankstellenbetreibers zweckwidrige Nutzung des Geländes begründet daher weder einen eigenständigen Fahrlässigkeitsvorwurf noch eine Erhöhung der von dem Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr. Eine solche Erhöhung wäre nur dann anzunehmen, wenn die Streckenführung als solche verboten wäre oder sich aus den örtlichen Verhältnissen eine besondere Gefährlichkeit gerade der gewählten Fahrtroute ergäbe. Steht dem gewählten Fahrmanöver hingegen nach den örtlichen Gegebenheiten ein hinreichend breiter Verkehrsraum zur Verfügung, so dass eine gefahrlose Durchfahrt grundsätzlich möglich gewesen wäre, kann dem durchfahrenden Verkehrsteilnehmer nicht vorgeworfen werden, er hätte von dem Fahrmanöver von vornherein Abstand nehmen müssen.
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OLG Düsseldorf, 25.06.2001 - Az: 1 U 126/00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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