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Fiktive Abrechnung: Verweis auf günstigere Werkstatt bleibt auch nach Fahrzeugverkauf zulässig

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Bei fiktiver Schadensabrechnung nach § 249 BGB kann der Schädiger den Geschädigten auf eine zumutbare, preiswertere Reparaturmöglichkeit verweisen, sofern er deren Gleichwertigkeit darlegt und beweist. Dieser Verweis bleibt auch dann zulässig, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug bereits unrepariert veräußert und Ersatz beschafft hat, da eine Vermischung von fiktiver und konkreter Abrechnung unzulässig ist.

Grundsatz der Naturalrestitution und Dispositionsfreiheit des Geschädigten

Nach dem in § 249 BGB verankerten Grundsatz der Naturalrestitution stehen dem Geschädigten zur Schadensbeseitigung grundsätzlich die Reparatur der beschädigten Sache oder die Anschaffung einer Ersatzsache offen (vgl. BGH, 15.02.2005 - Az: VI ZR 70/04). Im Rahmen seiner Dispositionsfreiheit ist der Geschädigte berechtigt, Art und Mittel der Schadensbehebung grundsätzlich selbst zu bestimmen (vgl. BGH, 29.04.2003 - Az: VI ZR 393/02; BGH, 09.06.2009 - Az: VI ZR 110/08; OLG München, 14.09.2017 - Az: 4 U 82/16; OLG München, 02.03.2021 - Az: 4 U 65/20). Diese Freiheit findet jedoch ihre Grenze in dem sogenannten Wirtschaftlichkeitspostulat: Ersatzfähig ist nur derjenige Geldbetrag, der zur Schadensbehebung im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB tatsächlich erforderlich ist (vgl. BGH, 09.06.2009 - Az: VI ZR 110/08; BGH, 17.10.2006 - Az: VI ZR 249/05; BGH, 05.02.2013 - Az: VI ZR 363/11; BGH, 29.10.2019 - Az: VI ZR 45/19). Ergänzt wird dieser Grundsatz durch das Verbot, sich durch den Schadensersatz zu bereichern (vgl. BGH, 15.02.2005 - Az: VI ZR 70/04).

Wie wirkt sich das Vier-Stufen-Modell auf die Abrechnungsart aus?

Das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Bereicherungsverbot erfahren durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Konkretisierung im sogenannten Vier-Stufen-Modell (vgl. Looschelders, ZfSch 2023, 364, 366). Danach richtet sich die zulässige Abrechnungsart nach dem Verhältnis von Reparaturkosten, Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert: Auf der ersten Stufe liegt der Reparaturaufwand nicht über dem Wiederbeschaffungsaufwand; auf der zweiten Stufe bewegt er sich zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert; auf der dritten Stufe übersteigt er den Wiederbeschaffungsaufwand um bis zu 30 %; auf der vierten Stufe gehen Reparaturkosten und Wertminderung um mehr als 30 % über den Wiederbeschaffungswert hinaus. Grundsätzlich darf sich der Geschädigte bei der Einordnung in dieses Stufenmodell auf die Reparaturkostenkalkulation eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens verlassen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn dem Geschädigten bei der Auswahl des Sachverständigen ein Verschulden zur Last fällt oder sonst begründeter Anlass zu Misstrauen gegenüber dem Gutachten besteht (vgl. BGH, 06.04.1993 - Az: VI ZR 181/92, mit Verweis auf BGH, 20.06.1972 - Az: VI ZR 61/71; OLG München, 20.06.1989 - Az: VI ZR 334/88).

Grenzen der fiktiven Abrechnung: Verweis auf günstigere Werkstatt

Liegt ein Fall der zweiten Stufe vor, bei dem die Reparaturkosten zwar über dem Wiederbeschaffungsaufwand, aber unter dem Wiederbeschaffungswert liegen, ist der Geschädigte grundsätzlich berechtigt, fiktiv auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwands abzurechnen. Auch bei dieser fiktiven Abrechnung bleibt der Geschädigte jedoch auf die wirtschaftlichste Art der Schadensbehebung beschränkt. Zwar darf er grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, wie sie ein von ihm beauftragter Sachverständiger auf dem regionalen Markt ermittelt hat (vgl. BGH, 03.12.2013 - Az: VI ZR 24/13). Die Angaben des Sachverständigen zur Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten sind jedoch nicht stets verbindlich für den nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Betrag. Da der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung nicht zu tatsächlich getätigten oder unterlassenen Herstellungsmaßnahmen vortragen muss, disponiert er dahingehend, dass er sich mit einer Abrechnung auf objektiver Grundlage zufriedengibt. Kann die Schädigerseite die zumutbare Möglichkeit der Inanspruchnahme einer technisch gleichwertigen, aber preiswerteren Werkstatt ausreichend darlegen und im Bestreitensfall beweisen, ist der Schaden auf Grundlage dieser günstigeren Reparaturmöglichkeit zu berechnen (vgl. BGH, 03.12.2013 - Az: VI ZR 24/13). Eine abweichende Betrachtung würde dazu führen, dass der Geschädigte am Schadensfall verdient, was dem Bereicherungsverbot widerspräche (vgl. BGH, 29.04.2003 - Az: VI ZR 393/02; BGH, 15.02.2005 - Az: VI ZR 70/04; BGH, 07.06.2005 - Az: VI ZR 192/04; BGH, 06.03.2007 - Az: VI ZR 120/06; BGH, 22.09.2009 - Az: VI ZR 312/08; BGH, 18.10.2011 - Az: VI ZR 17/11; BGH, 05.02.2013 - Az: VI ZR 363/11).


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OLG München, 28.10.2024 - Az: 10 U 2834/24 e


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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Andreas Thiel, Waldbronn