Ein Unfallgeschädigter, der seinen Fahrzeugschaden zunächst fiktiv auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwands abgerechnet hat, ist an diese Abrechnungsart nicht grundsätzlich gebunden. Lässt er das Fahrzeug später tatsächlich reparieren, kann er die dabei entstandenen - gegebenenfalls höheren - Reparaturkosten nachfordern, sofern die rechtlichen Voraussetzungen der Schadensabrechnung auf Reparaturkostenbasis erfüllt sind und keine besonderen Umstände des Einzelfalls eine Bindung begründen.
Dem Geschädigten stehen im Rahmen der Naturalrestitution im Allgemeinen zwei Wege offen: die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs oder die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs (vgl. BGH, 29.04.2003 - Az: VI ZR 393/02; BGH, 07.06.2005 - Az: VI ZR 192/04). Unter mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten hat der Geschädigte grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Dieses Wirtschaftlichkeitspostulat findet in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB seinen gesetzlichen Niederschlag im Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit. Ergänzend gilt das Verbot, sich durch den Schadensersatz zu bereichern. Beide Grundsätze dürfen jedoch das vorrangige Integritätsinteresse des Geschädigten nicht verkürzen.
Naturalrestitution als Ausgangspunkt der Schadensberechnung
Art und Umfang des vom Schädiger zu leistenden Ersatzes bestimmen sich nach den §§ 249 ff. BGB. Das schadensersatzrechtliche Ziel der Restitution beschränkt sich dabei nicht auf die bloße Wiederherstellung der beschädigten Sache, sondern zielt darauf ab, einen Zustand herzustellen, der wirtschaftlich der ohne das Schadensereignis bestehenden hypothetischen Lage entspricht (vgl. BGH, 20.04.2004 - Az: VI ZR 109/03).Dem Geschädigten stehen im Rahmen der Naturalrestitution im Allgemeinen zwei Wege offen: die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs oder die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs (vgl. BGH, 29.04.2003 - Az: VI ZR 393/02; BGH, 07.06.2005 - Az: VI ZR 192/04). Unter mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten hat der Geschädigte grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Dieses Wirtschaftlichkeitspostulat findet in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB seinen gesetzlichen Niederschlag im Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit. Ergänzend gilt das Verbot, sich durch den Schadensersatz zu bereichern. Beide Grundsätze dürfen jedoch das vorrangige Integritätsinteresse des Geschädigten nicht verkürzen.
Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts
Lässt der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich reparieren und nutzt es weiter, kann er sowohl die tatsächlich aufgewendeten als auch die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen (vgl. BGH, 15.10.1991 - Az: VI ZR 314/90; BGH, 29.04.2003 - Az: VI ZR 393/02). Gleiches gilt, wenn das Fahrzeug zwar nicht reparaturbedingt, aber mindestens sechs Monate in verkehrstauglichem Zustand weiter genutzt wird (vgl. BGH, 23.05.2006 - Az: VI ZR 192/05).Wie ist beim wirtschaftlichen Totalschaden abzurechnen?
Liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, kann der Geschädigte im Rahmen der Ersatzbeschaffung grundsätzlich nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts verlangen, da die Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution ebenfalls dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Satz 2 BGB unterliegt (vgl. BGH, 15.10.1991 - Az: VI ZR 314/90; BGH, 15.10.1991 - Az: VI ZR 67/91; BGH, 07.05.1996 - Az: VI ZR 138/95; BGH, 30.11.1999 - Az: VI ZR 219/98; BGH, 12.07.2005 - Az: VI ZR 132/04).Urteil freischalten
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BGH, 17.10.2006 - Az: VI ZR 249/05
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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