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Amtshaftung der Gemeinde bei rechtswidriger Verweigerung des Baugenehmigung

Mietrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Verweigert eine Gemeinde das nach § 36 BauGB erforderliche Einvernehmen zu einem Bauvorhaben schuldhaft und rechtswidrig, haftet sie dem Bauwilligen auf Ersatz des Verzögerungsschadens - dies gilt auch dann, wenn ein zuvor durch Fristablauf fingiertes Einvernehmen nachträglich zurückgenommen wird. Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit durch Inanspruchnahme des vom Bauherrn beauftragten Rechtsanwalts scheidet aus, wenn dieser die Sach- und Rechtslage im Widerspruchsverfahren zutreffend dargestellt hat und eine für den Bauherrn günstige Entscheidung erst nachträglich ergangen ist.

Voraussetzungen der Amtshaftung bei Versagung des gemeindlichen Einvernehmens

Ein Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich bedarf gemäß § 34 BauGB regelmäßig des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Die Bauaufsichtsbehörde ist nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der Ersetzungsbefugnis durch das Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 gehindert, eine Baugenehmigung zu erteilen, solange die Gemeinde ihr Einvernehmen nicht erklärt hat. Vereitelt oder verzögert die Gemeinde durch unberechtigte Verweigerung des Einvernehmens ein planungsrechtlich zulässiges Vorhaben, berührt dies notwendig und bestimmungsgemäß die Rechtsstellung des Bauwilligen. Dies genügt, um eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem Bauwilligen als geschütztem Dritten im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB zu bejahen (vgl. BGH, 29.09.1975 - Az: III ZR 40/73; BGH, 21.05.1992 - Az: III ZR 14/91).

Ist ein Einvernehmen überhaupt erforderlich, wenn die materielle Zulässigkeit später bejaht wird?

Der Amtshaftungsanspruch setzt nicht voraus, dass das Einvernehmen objektiv tatsächlich erforderlich war. Es genügt, dass die Bauaufsichtsbehörde die Gemeinde am Verfahren beteiligt hat, weil sie deren Einvernehmen für erforderlich hielt. Auf den Rechtsgrund, aus dem das Einvernehmen im Einzelfall entbehrlich gewesen sein mag, kommt es nicht an (vgl. BGH, 25.10.1990 - Az: III ZR 249/89; BGH, 21.11.2002 - Az: III ZR 278/01). Die zuständigen Amtsträger der Gemeinde haben auch in einem solchen Fall die Amtspflicht, die Erteilung einer dem Bauherrn zustehenden Baugenehmigung nicht durch ein Verhalten zu hindern, das die Bauaufsichtsbehörde als Verweigerung des für erforderlich gehaltenen Einvernehmens werten muss.

Bindungswirkung der verwaltungsgerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit

Ist rechtskräftig festgestellt, dass die Versagung der Baugenehmigung rechtswidrig war, steht dies auch im nachfolgenden Amtshaftungsprozess im Verhältnis zwischen dem Bauherrn und der am Verwaltungsverfahren beteiligten Gemeinde fest (vgl. BGH, 21.11.2002 - Az: III ZR 278/01). Vorliegend war dies durch ein rechtskräftiges Verpflichtungsurteil des Verwaltungsgerichts gegeben, mit dem die Bauaufsichtsbehörde zur Erteilung der Baugenehmigung verpflichtet wurde.


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BGH, 13.10.2005 - Az: III ZR 234/04

Vorgehend: OLG Jena, 24.03.2004 - Az: 3 U 132/03


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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