Verpasst ein Bahnreisender infolge einer Zugverspätung seinen Anschlussflug, besteht gegen das Eisenbahnunternehmen kein Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens.
Vereinzelt wird eingewandt, die ursprünglich aus dem Jahr 1938 stammende Vorschrift sei obsolet geworden, weil sie das Bestehen eines staatlichen Eisenbahnunternehmens voraussetze. Dem ist entgegenzuhalten, dass die EVO auch nach der Privatisierung der Deutschen Bundesbahn durch das Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz mehrfach geändert und im Jahr 1999 in einer Neufassung neu verkündet wurde, ohne dass der zuständige Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ein Erfordernis zur Streichung oder Änderung des § 17 EVO gesehen hätte. Die Vorschrift ist daher weiterhin auf alle im nationalen Personenverkehr tätigen Eisenbahnunternehmen anwendbar, unabhängig von deren Rechtsform.
Haftungsausschluss nach § 17 EVO
Für Verspätungsschäden im nationalen Eisenbahnpersonenverkehr sieht § 17 der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) einen grundsätzlichen Haftungsausschluss vor. Danach begründen Verspätung oder Ausfall eines Zuges keinen Anspruch auf Entschädigung. Das Eisenbahnunternehmen ist lediglich verpflichtet, bei Ausfall oder verhinderter Weiterfahrt eines Zuges, soweit möglich, für die Weiterbeförderung der Reisenden zu sorgen. Diese Regelung erfasst auch Folgeschäden, die dadurch entstehen, dass ein Reisender infolge einer Zugverspätung einen Anschlusstermin - hier: einen Flug - nicht mehr wahrnehmen kann.Vereinzelt wird eingewandt, die ursprünglich aus dem Jahr 1938 stammende Vorschrift sei obsolet geworden, weil sie das Bestehen eines staatlichen Eisenbahnunternehmens voraussetze. Dem ist entgegenzuhalten, dass die EVO auch nach der Privatisierung der Deutschen Bundesbahn durch das Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz mehrfach geändert und im Jahr 1999 in einer Neufassung neu verkündet wurde, ohne dass der zuständige Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ein Erfordernis zur Streichung oder Änderung des § 17 EVO gesehen hätte. Die Vorschrift ist daher weiterhin auf alle im nationalen Personenverkehr tätigen Eisenbahnunternehmen anwendbar, unabhängig von deren Rechtsform.
Vereinbarkeit mit der europäischen Klauselrichtlinie
Der Haftungsausschluss nach § 17 EVO verstößt trotz vereinzelter Kritik in der Literatur (vgl. Staudinger, NJW 1999, 3664 und RRa 2000, 19; Rott u. a., VuR 1999, 75; Däubler, NJW 2003, 2651) nicht gegen die Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen. Zwar enthält Art. 3 der Richtlinie eine dem § 9 AGBG bzw. § 307 BGB entsprechende Inhaltskontrolle für missbräuchliche Vertragsklauseln. Nach Art. 1 II der Richtlinie unterliegen jedoch Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen, gerade nicht den Bestimmungen der Richtlinie. Da die EVO als Rechtsverordnung erlassen wurde und damit nach Art. 80 GG selbst eine bindende Rechtsvorschrift darstellt, betrifft die Klauselrichtlinie die in der EVO geregelten Beförderungsbedingungen nicht. Diese Einschätzung deckt sich mit einer früheren Entscheidung der Kammer (LG Frankfurt/Main, 01.11.2000 - Az: 2-01 S 164/00) sowie mit weiterer Rechtsprechung (vgl. LG Essen, 24.09.2002 - Az: 13 S 142/02; AG Berlin-Lichtenberg, TranspR 2001, 212; AG Frankfurt/Main, 30.03.2000 - Az: 29 C 169/00 - 81; AG Berlin-Mitte, 7.2.2001 – Az: 5 C 592/00).Welchem Zweck dient der Haftungsausschluss?
Der Haftungsausschluss für Verspätungsschäden dient auch unter rechtspolitischen Gesichtspunkten weiterhin einem nachvollziehbaren Zweck: Im Interesse eines kostengünstigen Massenverkehrs auf der Schiene sollen die wegen ihrer Schienengebundenheit für Betriebsstörungen anfälligen Eisenbahnunternehmen von Streitigkeiten über die Vermeidbarkeit wiederkehrender Verzögerungen sowie von den Kosten einer aufwendigen Dokumentation der Störungsursachen und einer Vielzahl damit verbundener Rechtsstreitigkeiten freigehalten werden.Abgrenzung zur Haftung wegen einer Pflichtverletzung nach der Verspätung
Der Haftungsausschluss nach § 17 EVO erfasst nicht nur die Verspätung selbst, sondern schließt auch einen Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze der positiven Vertragsverletzung bzw. der Pflichtverletzung nach § 280 I BGB aus, soweit es um den Ersatz des Verzögerungsschadens geht. Wird geltend gemacht, dem Eisenbahnunternehmen sei nach Eintritt einer ersten, unverschuldeten Verspätung eine ungeeignete Entscheidung zur Vermeidung weiterer Verzögerungen vorzuwerfen, ändert dies an der rechtlichen Einordnung nichts. Maßgeblich bleibt die Abgrenzung zwischen dem Anspruch aus positiver Vertragsverletzung und dem spezialgesetzlich geregelten Anspruch auf Ersatz eines Verzögerungsschadens nach § 280 II BGB bzw. § 286 I BGB a. F., der ein Verschulden des verzögert leistenden Schuldners nach § 286 IV BGB bzw. § 285 BGB a. F. voraussetzt. Da die speziellen Bestimmungen über den Verzögerungsschaden den Interessenkonflikt der Vertragsparteien abschließend regeln, bleibt für eine Zurechnung desselben Verschuldens über das allgemeine Rechtsinstitut der positiven Vertragsverletzung kein Raum.Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?
Vorliegend hatte ein Bahnreisender infolge einer erheblichen Zugverspätung auf der Strecke Bonn - Frankfurt am Main einen gebuchten Flug nicht mehr erreicht und hierdurch verschiedene Folgeschäden erlitten, unter anderem den Verlust von Urlaubstagen sowie zusätzliche Kosten für Umbuchung und Verpflegung. Ein Anspruch auf Ersatz dieser Schäden gegen das Eisenbahnunternehmen wurde unter Verweis auf den Haftungsausschluss nach § 17 EVO verneint, und zwar auch insoweit, als eine während der Fahrt getroffene Entscheidung über die Streckenführung als zusätzliche Pflichtverletzung beanstandet wurde.
LG Frankfurt/Main, 15.10.2003 - Az: 2-1 S 131/03
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