Die unterbliebene Einladung zu einem Vorstellungsgespräch stellt für sich genommen kein Indiz für eine Benachteiligung im Sinne des § 22 AGG dar, da kein genereller Anspruch auf ein Vorstellungsgespräch besteht - auch nicht bei Erfüllung der ausgeschriebenen Qualifikationen. Ohne weitere konkrete Anhaltspunkte bleibt der Vorwurf einer Diskriminierung eine bloße Behauptung „ins Blaue hinein“, die eine Entschädigung nach § 15 AGG nicht begründen kann.
Welcher Maßstab gilt für Entschädigungsansprüche nach dem AGG?
Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG setzt voraus, dass der Arbeitgeber gegen das Benachteiligungsverbot aus § 7 Abs. 1 AGG in Verbindung mit § 1 AGG verstößt. Erforderlich ist eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Die Darlegungs- und Beweislast für Indizien, die eine solche Benachteiligung vermuten lassen, trägt gemäß § 22 AGG diejenige Partei, die sich auf die Benachteiligung beruft.Beweislastverteilung nach dem AGG
§ 22 AGG sieht ein zweistufiges Verfahren vor: Auf der ersten Stufe muss der Anspruchsteller eine Diskriminierungsvermutung nachweisen. Gelingt dieser Nachweis, trägt der Arbeitgeber auf der zweiten Stufe die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Benachteiligung gerechtfertigt ist. Die Vorschrift enthält jedoch keine vollständige Beweislastumkehr im Sinne von § 292 ZPO, sondern gewährt lediglich eine Beweislasterleichterung hinsichtlich der Kausalität zwischen dem Verhalten des Arbeitgebers und der Benachteiligung beziehungsweise einer spezifischen Benachteiligungstendenz nach § 3 Abs. 2 AGG in Form einer Absenkung des Beweismaßes (vgl. LAG Hamburg, 09.11.2007 - Az: 3 Sa 102/07; LAG Köln, 15.02.2008 - Az: 11 Sa 923/07; Grobys, Die Beweislast im Antidiskriminierungsprozess, NZA 2006, 898, 890).Urteil freischalten
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ArbG Köln, 08.08.2008 - Az: 1 Ca 2076/08
ECLI:DE:ARBGK:2008:0808.1CA2076.08.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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