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Diskriminierung von Aleviten in der Türkei: Kein Asyl wegen privater Anfeindungen

Ausländerrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Diskriminierungen und vereinzelte Übergriffe durch private Dritte wegen alevitischer Religionszugehörigkeit begründen für sich genommen keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung, wenn sie nach Art und Intensität keine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung darstellen und dem Betroffenen interner Schutz oder eine Fluchtalternative offensteht.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Die Parteien stritten über die Ablehnung eines Asylantrags durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Geltend gemacht wurden Diskriminierungen und Übergriffe wegen alevitischer Religionszugehörigkeit und kurdischer Volkszugehörigkeit sowie eine drohende Wehrdienstverweigerung. Zu prüfen waren die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes sowie das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Warum scheidet die Asylanerkennung aus?

Nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 und 2 GG kann sich auf das Asylgrundrecht nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen sicheren Drittstaat einreist. Da sämtliche Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland entweder EU-Mitgliedstaaten oder nach der Anlage I zu § 26a AsylG als sichere Drittstaaten bestimmt sind, verwirklicht jeder auf dem Landweg einreisende Asylsuchende den Ausschlussgrund der Drittstaateneinreise (vgl. BVerwG, 07.11.1995 - Az: 9 C 73.95). Die Regelung greift nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts immer dann, wenn feststeht, dass die Einreise nur über einen sicheren Drittstaat erfolgt sein kann (vgl. BVerfG, 14.05.1996 - Az: 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93). Erfolgt die Einreise - wie vorliegend per Lkw auf dem Landweg - unter diesen Voraussetzungen, scheidet die Anerkennung als Asylberechtigter aus, ohne dass es auf die Ausnahmetatbestände des § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylG ankäme, sofern diese nicht erfüllt sind.

Wann liegt eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vor?

Nach Art. 13 VO 2024/1347/EU wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn die Voraussetzungen der Kapitel II und III der Verordnung erfüllt sind. Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Als Verfolgungshandlung gelten nach Art. 9 Abs. 1 VO 2024/1347/EU Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender, notstandsfester Menschenrechte im Sinne des Art. 15 Abs. 2 EMRK darstellen, oder eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, die den Betroffenen in vergleichbarer Weise trifft. Zwischen Verfolgungsgrund und Verfolgungshandlung muss nach Art. 9 Abs. 3 VO 2024/1347/EU eine Verknüpfung bestehen. Verfolgung kann gemäß Art. 6 VO 2024/1347/EU auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Organisationen erwiesenermaßen nicht willens oder in der Lage sind, Schutz zu bieten.

Nach welchem Maßstab wird die Verfolgungsgefahr prognostiziert?

Maßgeblich ist einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk"), der dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht (vgl. BVerwG, 04.07.2019 - Az: 1 C 31.18). Dieser setzt voraus, dass bei zusammenfassender Würdigung des Sachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände gegenüber den dagegensprechenden überwiegen; einer eindeutigen Faktenlage oder einer mindestens 50-prozentigen Wahrscheinlichkeit bedarf es nicht. Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 VO 2024/1347/EU in Form einer widerlegbaren Vermutung greift, wenn der Antragsteller frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen als Anhaltspunkt für die Wiederholungsgefahr geltend macht und diese eine Verknüpfung mit dem geltend gemachten Verfolgungsgrund aufweisen (vgl. BVerwG, 04.07.2019 - Az: 1 C 31.18). Fehlt eine Vorverfolgung, kann der Antrag nur bei beachtlicher Wahrscheinlichkeit eines Nachfluchttatbestands nach Art. 5 VO 2024/1347/EU Erfolg haben (vgl. BVerwG, 27.04.2010 - Az: 10 C 5.09). Greift keine Beweiserleichterung, trägt der Schutzsuchende nach dem allgemeinen Günstigkeitsprinzip die materielle Beweislast für die Nichterweislichkeit ihm günstiger Tatsachen (vgl. BVerwG, 04.07.2019 - Az: 1 C 31.18).

Genügen Diskriminierungen und Übergriffe Privater für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft?

Diskriminierungen sowie vereinzelte Übergriffe durch private Dritte - etwa Mitschüler oder Arbeitskollegen - erreichen nicht ohne Weiteres die für eine Verfolgungshandlung erforderliche Schwere und Wiederholungsintensität. Liegen die maßgeblichen Vorfälle zeitlich zurück und ist mit ihrer Wiederholung nach Beendigung der betreffenden Lebensphase nicht mehr zu rechnen, fehlt es an der erforderlichen Verfolgungsprognose. Vereinzelte Beleidigungen im weiteren Lebensumfeld stellen nach Schwere und Häufigkeit regelmäßig kriminelles Unrecht Dritter dar, ohne die Schwelle zur Verfolgungshandlung zu überschreiten. Der Betroffene ist insoweit auf die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes zu verweisen, sofern dieser nicht erwiesenermaßen verweigert wird; ein bloßer Verzicht auf die Einschaltung der Polizei genügt nicht, um von deren Schutzunwilligkeit auszugehen. Auch Übergriffe gegen religiöse Einrichtungen der Glaubensgemeinschaft, denen der Betroffene angehört, begründen keine individuelle oder gruppengerichtete Verfolgung, wenn es sich um vereinzelte Gewalttaten privater Dritter außerhalb eines landesweiten Verfolgungsprogramms handelt.

Steht dem Betroffenen die Möglichkeit offen, in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaats Schutz vor den geltend gemachten Übergriffen zu finden, scheidet eine landesweite Verfolgungsgefahr aus. Dies gilt insbesondere, wenn die Diskriminierungserfahrungen regional oder milieubedingt geprägt sind und keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine strukturelle, das gesamte Staatsgebiet erfassende Verfolgung vorliegen.

Wie wirkt sich der Ausreisegrund auf die Schutzgewährung aus?

Erfolgt die Ausreise nach eigenen Angaben, um im Ausland eine Schulbildung nachzuholen, die im Heimatland nicht abgeschlossen werden konnte, und geschieht dies auf familiäre Veranlassung, stellt dies keinen asylrechtlich relevanten Verfolgungsgrund dar, sondern eine Bildungs- beziehungsweise Arbeitsmigration unter Umgehung des hierfür vorgesehenen Visumverfahrens. Gleiches gilt, wenn die behauptete Wehrdienstverweigerung nicht tatsächlich erklärt wurde und stattdessen eine Fristverlängerung durch Einschreibung zu einer externen Schulausbildung erwirkt worden ist.

Besteht Anspruch auf subsidiären Schutz oder nationale Abschiebungsverbote?

Scheidet eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung aus den genannten Gründen aus, kommt aus denselben Erwägungen regelmäßig auch die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Art. 18 VO 2024/1347/EU nicht in Betracht, insbesondere unter Berücksichtigung der zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative. Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzen voraus, dass dem Betroffenen im Zielstaat eine besondere Ausnahmesituation droht, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Gefährdung des Existenzminimums führt. War der Betroffene vor der Ausreise erwerbstätig und ist er weiterhin erwerbsfähig, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Grundversorgung im Umfang des absoluten Existenzminimums gesichert werden kann, sofern keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen unter Vorlage aussagekräftiger ärztlicher Atteste glaubhaft gemacht werden.


VG Augsburg, 04.08.2026 - Az: Au 6 K 25.34182


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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