Das Bundesarbeitsgericht hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob griechische Gesetze zur Kürzung öffentlicher Gehälter als sogenannte Eingriffsnormen auch auf im Ausland zu erfüllende, deutschem Recht unterliegende Arbeitsverhältnisse Anwendung finden können. Im Zentrum stehen die zeitliche Anwendbarkeit der Rom I-VO auf lang andauernde Arbeitsverhältnisse, die Reichweite des Art. 9 Abs. 3 Rom I-VO sowie die Bedeutung des unionsrechtlichen Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit für die Berücksichtigung drittstaatlicher Eingriffsnormen.
Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Mitgliedstaat der Europäischen Union hoheitliche Gesetze zur Kürzung von Vergütungsansprüchen im öffentlichen Dienst auch gegenüber Arbeitsverhältnissen durchsetzen kann, die im Ausland begründet wurden und dem Recht eines anderen Staates unterliegen. Ausländische Gesetze dieser Art werden im Internationalen Privatrecht als Eingriffsnormen bezeichnet, wenn sie unabhängig vom eigentlich anwendbaren Vertragsstatut zwingende Geltung beanspruchen. Zu klären ist, ob und in welchem Umfang solche drittstaatlichen Eingriffsnormen im Rahmen eines nach deutschem Recht zu beurteilenden Arbeitsverhältnisses berücksichtigt werden können.Welche Ausgangslage besteht?
Vorliegend betraf dies ein seit 1996 bestehendes Arbeitsverhältnis eines an einer griechischen Auslandsschule in Deutschland beschäftigten Lehrers, dessen Vergütung sich zunächst an deutschem Tarifrecht des öffentlichen Dienstes orientierte. Der beklagte Staat kürzte die Bezüge unter Berufung auf innerstaatliche Sparmaßnahmen, die im Zusammenhang mit der Bewältigung einer Staatsschuldenkrise erlassen wurden. Diese Maßnahmen sollten nach dem Vortrag des beklagten Staates der Umsetzung von mit internationalen Gläubigern vereinbarten Auflagen dienen und beanspruchten nach ihrem Wortlaut Geltung für sämtliche Beschäftigte des öffentlichen Dienstes unabhängig vom Beschäftigungsort.Ist die Rom I-VO zeitlich anwendbar?
Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I-VO) findet gemäß ihrem Art. 28 auf Verträge Anwendung, die ab dem 17.12.2009 geschlossen wurden. Bei Altverträgen, die vor diesem Stichtag begründet und seither unverändert oder in geänderter Form fortgeführt wurden, ist klärungsbedürftig, welcher Zeitpunkt für den Vertragsschluss maßgeblich ist. In Betracht kommt neben dem erstmaligen Vertragsschluss auch ein späterer, einvernehmlich herbeigeführter Konsens der Parteien über eine Vertragsänderung, etwa hinsichtlich der Vergütung oder der Arbeitspflicht, sowie die einvernehmliche Fortsetzung der Arbeitsleistung nach einer Unterbrechung des Vertragsverhältnisses. Ist die Rom I-VO zeitlich nicht anwendbar, kämen stattdessen die Art. 27 ff. EGBGB in der bis zum Inkrafttreten der Rom I-VO geltenden Fassung zur Anwendung. Nach der bisherigen nationalen Rechtsprechung und Literatur zu dieser Rechtslage konnten drittstaatliche Eingriffsnormen jedenfalls als tatsächliche Umstände im Rahmen ausfüllungsbedürftiger Rechtsnormen, etwa der Leistungstreuepflicht des Arbeitnehmers nach § 241 Abs. 2 BGB, Berücksichtigung finden (vgl. BGH, 22.06.1972 - Az: II ZR 113/70; BGH, 17.11.1994 - Az: III ZR 70/93).Welche Rolle spielt Art. 9 Abs. 3 Rom I-VO?
Sollte die Rom I-VO zeitlich anwendbar sein, ist die Reichweite ihres Art. 9 Abs. 3 klärungsbedürftig. Danach kann Eingriffsnormen des Staates, in dem die vertraglichen Pflichten erfüllt werden sollen oder erfüllt worden sind, Wirkung verliehen werden, soweit diese die Vertragserfüllung unrechtmäßig werden lassen. Fraglich ist, ob diese Regelung abschließend in dem Sinne zu verstehen ist, dass ausschließlich Eingriffsnormen des Erfüllungsortsstaates berücksichtigungsfähig sind, oder ob daneben - im Wege materiell-rechtlicher Berücksichtigung - weiterhin Eingriffsnormen anderer Staaten einfließen können. Im Schrifttum wird eine solche materiell-rechtliche Berücksichtigung auch unter Geltung des Art. 9 Abs. 3 Rom I-VO vertreten (vgl. Freitag, IPRax 2009, 109; Thomale, IPRax 2013, 375; aA Wagner, IPRax 2008, 1, 15).Welche Bedeutung hat der unionsrechtliche Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit?
Sofern nach den vorstehenden Grundsätzen eine Berücksichtigung drittstaatlicher Eingriffsnormen in Betracht kommt oder Art. 9 Abs. 3 Rom I-VO dem nicht entgegensteht, stellt sich die Frage, ob der in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerte Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten nationale Gerichte dazu verpflichten kann, derartigen Eingriffsnormen Wirkung zu verschaffen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die betreffenden Gesetze der Umsetzung von Verpflichtungen dienen, die einem Mitgliedstaat zur Wahrung der Haushaltsdisziplin nach Art. 119 ff. AEUV, insbesondere Art. 126 AEUV, sowie durch konkretisierende Beschlüsse des Rates der Europäischen Union auferlegt wurden. Zu klären ist, ob diese Loyalitätspflicht auch dann greift, wenn ohne eine Berücksichtigung der betreffenden Eingriffsnormen die Existenz des betroffenen Mitgliedstaats gefährdet wäre.
BAG, 25.02.2015 - Az: 5 AZR 962/13 (A)
ECLI:DE:BAG:2015:250215.B.5AZR962.13A.0
Nachfolgend: EuGH, 18.10.2016 - Az: C-135/15
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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