Arbeitnehmer haften für Kassen- oder Warenfehlbestände nur nach den eingeschränkten Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung. Die Darlegungs- und Beweislast für den Verschuldensgrad trägt der Arbeitgeber. Vertragliche Mankoabreden, die von diesen Grundsätzen zulasten des Arbeitnehmers abweichen, sind unwirksam, wenn kein gleichwertiger finanzieller Ausgleich gewährt wird.
Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Unmöglichkeit der Herausgabe nach § 280 BGB setzt voraus, dass der Arbeitnehmer unmittelbaren Besitz an der überlassenen Sache hatte. Regelmäßig ist der Arbeitnehmer jedoch nicht Besitzer der ihm zur Erfüllung seiner Arbeitsleistung überlassenen Gegenstände, sondern lediglich Besitzdiener im Sinne von § 855 BGB. Unmittelbarer Besitz setzt zumindest den alleinigen Zugang zu der Sache und deren selbständige Verwaltung voraus; hierzu gehört, dass der Arbeitnehmer wirtschaftliche Überlegungen anzustellen und eigenständige Entscheidungen über die Verwendung der Sache zu treffen hat. Fehlt es an einer solchen eigenständigen wirtschaftlichen Verantwortung - etwa weil die Tätigkeit auf reine Wechsel- oder Kassiervorgänge beschränkt ist, ohne dass Vertriebs- oder Kalkulationsentscheidungen zu treffen sind -, scheidet eine Haftung aus § 280 BGB aus.
Worum geht es bei der Mankohaftung?
Im Arbeitsverhältnis stellt sich regelmäßig die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer für Fehlbestände in einer ihm anvertrauten Kasse oder einem Warenbestand haftet. Diese sogenannte Mankohaftung berührt sowohl die allgemeinen Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung als auch die Frage, ob und in welchem Umfang Arbeitsvertragsparteien hiervon abweichende Vereinbarungen treffen können.Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Unmöglichkeit der Herausgabe nach § 280 BGB setzt voraus, dass der Arbeitnehmer unmittelbaren Besitz an der überlassenen Sache hatte. Regelmäßig ist der Arbeitnehmer jedoch nicht Besitzer der ihm zur Erfüllung seiner Arbeitsleistung überlassenen Gegenstände, sondern lediglich Besitzdiener im Sinne von § 855 BGB. Unmittelbarer Besitz setzt zumindest den alleinigen Zugang zu der Sache und deren selbständige Verwaltung voraus; hierzu gehört, dass der Arbeitnehmer wirtschaftliche Überlegungen anzustellen und eigenständige Entscheidungen über die Verwendung der Sache zu treffen hat. Fehlt es an einer solchen eigenständigen wirtschaftlichen Verantwortung - etwa weil die Tätigkeit auf reine Wechsel- oder Kassiervorgänge beschränkt ist, ohne dass Vertriebs- oder Kalkulationsentscheidungen zu treffen sind -, scheidet eine Haftung aus § 280 BGB aus.
Nach welchen Grundsätzen haftet der Arbeitnehmer für positive Vertragsverletzungen?
Die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung gelten auch dann, wenn der Arbeitnehmer wegen einer im Zusammenhang mit der Verwahrung und Verwaltung eines ihm überlassenen Waren- oder Kassenbestandes begangenen positiven Vertragsverletzung in Anspruch genommen wird. Eine Pflichtverletzung kann sich bereits daraus ergeben, dass durch das Verhalten des Arbeitnehmers ein Schaden des Arbeitgebers eingetreten ist. Entscheidend für den Haftungsumfang ist jedoch der Grad des Verschuldens, bezogen auf den konkreten Schadenserfolg: Bei leichter Fahrlässigkeit entfällt eine Haftung vollständig, bei mittlerer Fahrlässigkeit erfolgt eine Schadensteilung nach Billigkeitsgrundsätzen, und nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet der Arbeitnehmer in aller Regel vollständig.Wer muss das Verschulden des Arbeitnehmers darlegen und beweisen?
Das Verschulden des Arbeitnehmers und insbesondere die den Verschuldensgrad ausmachenden Tatsachen sind vom Arbeitgeber darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Eine entsprechende Anwendung des § 282 BGB, wonach der Schuldner die Beweislast für das Nichtvertretenmüssen einer Unmöglichkeit trägt, kommt im Rahmen der Arbeitnehmerhaftung nicht in Betracht. Der Grundgedanke des § 282 BGB, wonach die beweisnähere Partei die Beweislast trägt, tritt hinter dem Umstand zurück, dass die Vorschrift zugleich Ausdruck eines vom Schuldner übernommenen Leistungsrisikos ist - ein Gedanke, der auf die eingeschränkte Arbeitnehmerhaftung nicht übertragbar ist, da diese gerade darauf beruht, dass der Arbeitgeber aufgrund seiner Organisationsmöglichkeiten ein erhöhtes Risiko trägt.Urteil freischalten
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BAG, 17.09.1998 - Az: 8 AZR 175/97
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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