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Beweislast und Anscheinsbeweis bei Schadensfällen in Waschanlagen

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Für Schadensersatzansprüche wegen einer beschädigten Fahrzeugoberfläche nach dem Besuch einer Waschanlage trägt grundsätzlich der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast für Pflichtverletzung und Kausalität. Ein Anscheinsbeweis zugunsten des Geschädigten kommt nur in Betracht, wenn jede andere Schadensursache - etwa ein Vorschaden oder ein Bedienfehler - ausgeschlossen werden kann; verbleibt die Ursache unaufklärbar, geht dies zulasten des Fahrzeugnutzers.

Auf welcher Anspruchsgrundlage beruht die Haftung des Waschanlagenbetreibers?

Die Zuweisung der Beweislast bei behaupteten Fahrzeugschäden infolge der Benutzung einer automatisierten Waschanlage richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 631 BGB sowie § 823 Abs. 1 BGB. Für einen Schadensersatzanspruch ist erforderlich, dass eine Pflichtverletzung des Anlagenbetreibers vorliegt, diese schuldhaft begangen wurde und ursächlich für den eingetretenen Schaden war.

Wer trägt die Beweislast für die Pflichtverletzung?

Grundsätzlich trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Pflichtverletzung und deren Kausalität. Nur wenn feststeht, dass die Schadensursache ausschließlich aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrühren kann, kommt ein Anscheinsbeweis zugunsten des Geschädigten in Betracht. Ein solcher Beweis ist jedoch nur möglich, wenn jede andere Schadensursache ausgeschlossen werden kann, also insbesondere ein Vorschaden oder ein Bedienfehler nicht in Betracht kommt. Wird die Schadensentstehung nicht eindeutig dem Betriebsbereich der Anlage zugeordnet, verbleibt das Risiko der Unaufklärbarkeit beim Fahrzeugnutzer (vgl. LG Berlin, 23.12.2015 - Az: 54 S 32/15; OLG Hamm, 12.04.2002 - Az: 12 U 170/01; LG Essen, 20.11.2008 - Az: 10 S 300/08; LG Bochum, 27.02.2004 - Az: 10 S 48/03).

Welche Anforderungen gelten an den Nachweis der Schadensursächlichkeit?

Der Beweis der Schadensursächlichkeit erfordert daher, dass das Fahrzeug während des Waschvorgangs beschädigt wurde, ohne dass ein technischer Defekt des Fahrzeugs oder ein Fehlverhalten des Fahrers vorliegt. Kann dieser Nachweis nicht geführt werden, bleibt der behauptete Schaden beweislos. Das Gericht entscheidet gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO nach freier Überzeugung unter Würdigung des gesamten Prozessstoffs. Ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit genügt, absolute Sicherheit ist nicht erforderlich (vgl. BGH, 17.02.1970 - Az: III ZR 139/67; BGH, 14.01.1993 - Az: IX ZR 234/09; BGH, 18.01.2000 - Az: VI ZR 375/98).


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AG Berlin-Wedding, 31.08.2022 - Az: 20 C 350/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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