Es ist Sache des Geschädigten, zu beweisen, daß ein Schaden tatsächlich beim Waschvorgang eintrat und auf ein Verschulden des Betreibers zurückzuführen ist. Kann nachgewiesen werden, daß der Schaden in der Waschanlage entstand, so kann auf die Pflichtverletzung des Betreibers geschlossen werden, wenn
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LG Bochum - Az: 10 S 48/03
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