Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Der Fahrzeugeigentümer, der den Betreiber einer Autowaschstraße auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, weil sein Pkw beim Durchlaufen der Waschanlage
beschädigt worden ist, muss zumindest darlegen und beweisen, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrührt.
Ist diese Feststellung nicht möglich, liegt das Risiko der Unaufklärbarkeit der Schadensursache beim Fahrzeugeigentümer.
Der Waschstraßenbetreiber genügt grundsätzlich seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn die von ihm betriebene Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ein aus mehreren Anspruchsgrundlagen denkbarer Schadensersatzanspruch des Klägers scheitert jeweils daran, dass eine für alle Ansprüche erforderliche Pflichtverletzung des Beklagten nicht feststellbar ist.
1. Eine Pflichtverletzung des Beklagten kann zunächst nicht aus einer Fehlfunktion der Waschanlage hergeleitet werden. Es ist nämlich nicht feststellbar, dass das Schadensereignis auf eine Fehlfunktion der Waschanlage zurückzuführen ist.
a) Grundsätzlich trägt der Gläubiger, hier der geschädigte Kläger, die Beweislast dafür, dass der Schuldner objektiv eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat und diese Pflichtverletzung den Schaden verursachte. Eine unmittelbare Fehlfunktion der Waschstraße ist seitens des Klägers nicht dargestellt oder sonst erkennbar.
b) In Abweichung von der grundsätzlichen Beweislast des Geschädigten hat die Rechtsprechung anerkannt, dass ausnahmsweise von einer Schädigung auf eine Pflichtverletzung des Handelnden, hier des Beklagten als Waschstraßenbetreiber, geschlossen werden kann, wenn der Gläubiger dartut und beweist, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann.
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