Wer auf seinen Pflichtteil verzichtet hat, kann Auskunft über den Nachlass weder nach § 2314 BGB noch nach § 242 BGB verlangen, wenn ihm kein Wertersatzanspruch zusteht, der die Auskunft vorbereiten soll.
Ein auf Täuschung über Erbaussichten gestützter Wertersatzanspruch aus culpa in contrahendo scheitert, wenn die zehnjährige Ausschlussfrist des § 124 Abs. 3 BGB abgelaufen ist - zudem trägt der Verzichtende die Beweislast für die Täuschung.
Anders als die Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB ist die Zehnjahresfrist eine Ausschlussfrist. Sie soll für eine endgültige Rechtsbefriedung sorgen und kann daher ausnahmslos weder unterbrochen noch gehemmt werden (vgl. OLG Karlsruhe, 19.02.2024 - Az: 14 W 93/23 (Wx); Münchener Kommentar zum BGB, 10. Auflage 2025, § 124, Rn. 10). Nach Ablauf dieser Frist besteht deshalb kein Raum mehr für einen aus culpa in contrahendo folgenden Wertersatzanspruch.
Vorliegend wurde der Pflichtteilsverzicht am 23.08.2005 erklärt, sodass die zehnjährige Ausschlussfrist am 24.08.2015 endete. Der geltend gemachte Wertersatzanspruch war damit bereits aus diesem Grund ausgeschlossen.
Als Beweismittel kam zunächst die Vernehmung des beurkundenden Notars in Betracht. Konnte sich dieser auch nach Vorhalt nicht mehr an den Beurkundungsvorgang erinnern, ist dies bei einem Zeitablauf von über 20 Jahren nachvollziehbar, insbesondere wenn der Vorgang keine herausragenden Besonderheiten aufwies. Dass im Anschluss an einen Pflichtteilsverzicht eine erbrechtliche Regelung getroffen wird, ist nach den Angaben des Zeugen nicht ungewöhnlich. Eine Täuschung ließ sich aus der Aussage daher nicht ableiten.
Eine Parteivernehmung der beweispflichtigen Partei nach § 447 ZPO setzt das Einverständnis des Gegners voraus; widerspricht dieser, ist sie nicht möglich. Haben die Parteivertreter allerdings dem Verwertung der Angaben aus einer informatorischen Anhörung zugestimmt, können diese Angaben bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, auch wenn der Richter gewechselt hat.
Stehen sich die Angaben der Parteien widersprechend, aber jeweils in sich schlüssig gegenüber, sind sie gleichwertig. Das Gericht gelangt dann nicht zu der erforderlichen Überzeugung, dass eine Täuschung stattgefunden hat. Vorliegend gab die eine Seite an, ihr sei auch unmittelbar vor der Unterschrift zugesagt worden, dass sie noch etwas erbe; die andere Seite bestritt eine solche Äußerung und verwies darauf, es sei lediglich um einen Geldbetrag für einen Hausbau gegangen. Weitere Beweismittel wurden nicht angeboten, sodass die beweispflichtige Partei beweisfällig blieb.
Ein auf Täuschung über Erbaussichten gestützter Wertersatzanspruch aus culpa in contrahendo scheitert, wenn die zehnjährige Ausschlussfrist des § 124 Abs. 3 BGB abgelaufen ist - zudem trägt der Verzichtende die Beweislast für die Täuschung.
Auskunftsanspruch nach Pflichtteilsverzicht
Streitig war vorliegend, ob ein Abkömmling des Erblassers, der notariell auf sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat, vom Erben Auskunft über Bestand und wertbildende Faktoren des Nachlasses verlangen kann. Das Auskunftsbegehren soll einen schuldrechtlichen Anspruch auf Wertersatz vorbereiten, der als Nachlassverbindlichkeit geltend gemacht werden soll. Der Verzichtende stützt diesen Anspruch darauf, er sei vor Abgabe der Verzichtserklärung über seine künftige Erbenstellung getäuscht worden, weil ihm wiederholt zugesagt worden sei, er werde den Erblasser beerben. Ob eine Auskunftspflicht besteht, hängt daher davon ab, ob dem Verzichtenden ein materieller Anspruch zusteht, den die Auskunft vorbereiten könnte.Besteht ein Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB?
Ein Auskunftsanspruch aus § 2314 BGB setzt voraus, dass der Anspruchsteller pflichtteilsberechtigt ist. Wer wirksam auf sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat, hat keinen Pflichtteilsanspruch mehr und kann deshalb auch keine Auskunft nach dieser Vorschrift verlangen. Der Verzicht schließt den Anspruch aus § 2314 BGB in direkter Anwendung somit aus.Kommt ein Auskunftsanspruch in entsprechender Anwendung oder nach § 242 BGB in Betracht?
Eine entsprechende Anwendung des § 2314 BGB oder ein auf § 242 BGB gestützter Auskunftsanspruch setzt voraus, dass der Auskunftsbegehrende dem Grunde nach einen Hauptanspruch hat, dessen Höhe oder Umfang er ohne die Auskunft nicht bestimmen kann. Fehlt ein solcher zugrunde liegender Anspruch, besteht auch kein Auskunftsanspruch. Maßgeblich ist daher, ob ein Anspruch auf Wertersatz wegen einer vorvertraglichen Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB besteht.Verdrängt die Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB einen Anspruch aus culpa in contrahendo?
Grundsätzlich verdrängt das Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB einen schuldrechtlichen Wertersatzanspruch aus culpa in contrahendo nicht. Dafür spricht, dass nach dem Tod des Erblassers eine Rückabwicklung des Pflichtteilsverzichts über die Anfechtung wegen § 2351 BGB nicht mehr möglich ist. Diese Vorschrift ist auf alle Arten von Erbverzichtsverträgen anzuwenden und erfasst damit auch Pflichtteilsverzichte (vgl. beckonline.GROSSKOMMENTAR, Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Stand 01.09.2025, § 2351 BGB, Rn. 1). Ein Wertersatzanspruch kann daher neben einem Anfechtungsrecht grundsätzlich bestehen.Warum scheitert der Anspruch an der Ausschlussfrist des § 124 Abs. 3 BGB?
Für einen Anspruch aus culpa in contrahendo ist jedoch kein Raum mehr, wenn die absolute Ausschlussfrist des § 124 Abs. 3 BGB abgelaufen ist. Ein solcher Anspruch auf Wertersatz soll wirtschaftlich die Anfechtung des Pflichtteilsverzichts ersetzen. Würde er trotz Fristablauf zugelassen, liefe dies dem Normzweck des § 124 Abs. 3 BGB zuwider.Anders als die Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB ist die Zehnjahresfrist eine Ausschlussfrist. Sie soll für eine endgültige Rechtsbefriedung sorgen und kann daher ausnahmslos weder unterbrochen noch gehemmt werden (vgl. OLG Karlsruhe, 19.02.2024 - Az: 14 W 93/23 (Wx); Münchener Kommentar zum BGB, 10. Auflage 2025, § 124, Rn. 10). Nach Ablauf dieser Frist besteht deshalb kein Raum mehr für einen aus culpa in contrahendo folgenden Wertersatzanspruch.
Vorliegend wurde der Pflichtteilsverzicht am 23.08.2005 erklärt, sodass die zehnjährige Ausschlussfrist am 24.08.2015 endete. Der geltend gemachte Wertersatzanspruch war damit bereits aus diesem Grund ausgeschlossen.
Wer muss die Täuschung über Erbaussichten beweisen?
Unabhängig vom Fristablauf setzt eine vorvertragliche Pflichtverletzung in Form einer Täuschung über Erbaussichten voraus, dass die Täuschung bewiesen ist. Die Beweislast trägt die Partei, die sich auf die Täuschung beruft, also der Verzichtende.Als Beweismittel kam zunächst die Vernehmung des beurkundenden Notars in Betracht. Konnte sich dieser auch nach Vorhalt nicht mehr an den Beurkundungsvorgang erinnern, ist dies bei einem Zeitablauf von über 20 Jahren nachvollziehbar, insbesondere wenn der Vorgang keine herausragenden Besonderheiten aufwies. Dass im Anschluss an einen Pflichtteilsverzicht eine erbrechtliche Regelung getroffen wird, ist nach den Angaben des Zeugen nicht ungewöhnlich. Eine Täuschung ließ sich aus der Aussage daher nicht ableiten.
Eine Parteivernehmung der beweispflichtigen Partei nach § 447 ZPO setzt das Einverständnis des Gegners voraus; widerspricht dieser, ist sie nicht möglich. Haben die Parteivertreter allerdings dem Verwertung der Angaben aus einer informatorischen Anhörung zugestimmt, können diese Angaben bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, auch wenn der Richter gewechselt hat.
Stehen sich die Angaben der Parteien widersprechend, aber jeweils in sich schlüssig gegenüber, sind sie gleichwertig. Das Gericht gelangt dann nicht zu der erforderlichen Überzeugung, dass eine Täuschung stattgefunden hat. Vorliegend gab die eine Seite an, ihr sei auch unmittelbar vor der Unterschrift zugesagt worden, dass sie noch etwas erbe; die andere Seite bestritt eine solche Äußerung und verwies darauf, es sei lediglich um einen Geldbetrag für einen Hausbau gegangen. Weitere Beweismittel wurden nicht angeboten, sodass die beweispflichtige Partei beweisfällig blieb.
Bestehen bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Wertersatz?
Auch bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Wertersatz hinsichtlich des erklärten Pflichtteilsverzichts bestehen nicht. Der Pflichtteilsverzicht ist als abstraktes Verfügungsgeschäft wirksam.
LG Amberg, 27.10.2025 - Az: 22 O 856/24
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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