Ein im Testament geäußerter Wunsch des Erblassers, ein bestimmter Nachlassgegenstand solle nach dem Tod des eingesetzten Erben an eine dritte Person fallen, kann als rechtsverbindliche Anordnung einer - gegenständlich beschränkten - Vor- und Nacherbfolge auszulegen sein, wenn sich ein entsprechender Rechtsbindungswille des Erblassers feststellen lässt. Da eine gegenständliche Beschränkung der Erbfolge auf einzelne Nachlassgegenstände dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge widerspricht, ist die vom Erblasser gewollte Bindung entweder über ein befristetes Vermächtnis oder über ein Vorausvermächtnis an den Vorerben zu konstruieren.
Grundsätzlich gilt, dass ein Erbscheinsantrag zurückzuweisen ist, wenn die begehrte Erbenstellung nicht der sich aus der Auslegung des Testaments ergebenden Rechtslage entspricht. Maßgeblich ist dabei ausschließlich der tatsächlich gestellte Antrag; die Frage, in welcher Form ein Erbschein stattdessen zu erteilen wäre, ist nicht Gegenstand des Verfahrens.
Auch die Äußerung eines bloßen Wunsches kann eine rechtsverbindliche Verfügung von Todes wegen darstellen, sofern ihr ein entsprechender Rechtsbindungswille des Erblassers zugrunde liegt. Ein sogenanntes Testiergebot - also die im Testament niedergelegte Aufforderung an den Erben, den Nachlass in bestimmter Weise weiterzuvererben - kann als Anordnung einer Nacherbfolge zu verstehen sein. Fehlt es hingegen an einem Rechtsbindungswillen und äußert der Erblasser lediglich eine unverbindliche Erwartung, liegt keine bindende Verfügung vor. Ob ein Rechtsbindungswille gegeben ist, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln (§§ 133, 2084 BGB).
Für die Feststellung eines Rechtsbindungswillens können insbesondere die im Testament durchgängig verwendeten Formulierungen sowie der Umstand herangezogen werden, dass der Erblasser bereits in einer früheren Fassung der letztwilligen Verfügung eine vergleichbare Zuwendung angeordnet hatte und diese grundsätzliche Zielsetzung auch in der späteren Änderung beibehalten wurde.
Wie ist ein im Testament geäußerter „Wunsch“ rechtlich einzuordnen?
Gegenstand des Verfahrens war ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der den vorverstorbenen Ehemann der Erblasserin als deren unbeschränkten Alleinerben ausweisen sollte. Grundlage war ein handschriftliches Testament, das in zwei zeitlich getrennten Abschnitten verfasst worden war: einer ursprünglichen Fassung, in der ein Hausgrundstück dem Enkel der Erblasserin zugewandt wurde, und einem späteren Nachtrag, der für den Fall des Vorversterbens der Erblasserin den Ehemann als Alleinerben einsetzte, verbunden mit der Formulierung, sie „möchte“, dass der Ehemann das Grundstück nach seinem Tod dem Enkel vererbe.Grundsätzlich gilt, dass ein Erbscheinsantrag zurückzuweisen ist, wenn die begehrte Erbenstellung nicht der sich aus der Auslegung des Testaments ergebenden Rechtslage entspricht. Maßgeblich ist dabei ausschließlich der tatsächlich gestellte Antrag; die Frage, in welcher Form ein Erbschein stattdessen zu erteilen wäre, ist nicht Gegenstand des Verfahrens.
Auch die Äußerung eines bloßen Wunsches kann eine rechtsverbindliche Verfügung von Todes wegen darstellen, sofern ihr ein entsprechender Rechtsbindungswille des Erblassers zugrunde liegt. Ein sogenanntes Testiergebot - also die im Testament niedergelegte Aufforderung an den Erben, den Nachlass in bestimmter Weise weiterzuvererben - kann als Anordnung einer Nacherbfolge zu verstehen sein. Fehlt es hingegen an einem Rechtsbindungswillen und äußert der Erblasser lediglich eine unverbindliche Erwartung, liegt keine bindende Verfügung vor. Ob ein Rechtsbindungswille gegeben ist, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln (§§ 133, 2084 BGB).
Für die Feststellung eines Rechtsbindungswillens können insbesondere die im Testament durchgängig verwendeten Formulierungen sowie der Umstand herangezogen werden, dass der Erblasser bereits in einer früheren Fassung der letztwilligen Verfügung eine vergleichbare Zuwendung angeordnet hatte und diese grundsätzliche Zielsetzung auch in der späteren Änderung beibehalten wurde.
Weshalb scheidet eine gegenständlich beschränkte Vor- und Nacherbfolge grundsätzlich aus?
Eine gegenständlich beschränkte Vor- und Nacherbfolge, die sich nur auf einen einzelnen Nachlassgegenstand bezieht, ist mit dem das Erbrecht beherrschenden Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) grundsätzlich unvereinbar. Nach § 1922 BGB geht das Vermögen des Erblassers mit dem Erbfall kraft Gesetzes rechtlich zwingend insgesamt und ungeteilt „als Ganzes“ auf den oder die Erben über. Eine Erbfolge, die sich nur auf einzelne Nachlassgegenstände beschränkt, ist mit diesem Grundsatz nicht vereinbar.Urteil freischalten
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OLG Brandenburg, 02.11.2023 - Az: 3 W 117/22
ECLI:DE:OLGBB:2023:1102.3W117.22.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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