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Erbfallkosten absetzen: Pauschale gilt pro Nachlass, nicht pro Erbe

Familienrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Der Pauschbetrag für Erbfallkosten wird unabhängig von der Anzahl der Erwerber von Todes wegen für jeden Erbfall nur einmal gewährt. Bei mehreren Erben können diese den Betrag folglich nur anteilig in Anspruch nehmen, eine Vervielfachung nach Kopfzahl der Erben findet nicht statt.

Wofür dient die Erbfallkostenpauschale?

Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG zählen zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Für diese Kosten lässt § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG ohne Einzelnachweis insgesamt einen Betrag von 10.300 € zum Abzug zu. Streitig war, ob dieser Pauschbetrag pro Erbfall oder pro einzelnem Erben zu gewähren ist.

Wie ist der Pauschbetrag auszulegen?

Der Wortlaut der Vorschrift steht einer Vervielfachung des Betrags nach der Zahl der Erben nicht entgegen, gebietet sie aber auch nicht. Der Demonstrativartikel „diese“ in Verbindung mit dem Wort „insgesamt“ bezieht sich zunächst auf die in § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG genannten Kosten in ihrer Gesamtheit. Hieraus folgt jedoch kein zusätzlicher personaler Bezug dahingehend, dass mit „insgesamt“ sämtliche Erben gemeint wären. Bereits der sachliche Bezug auf die Kosten selbst lässt die Auslegung zu, dass für die Summe der in § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG genannten Kosten eines Erbfalls zusammen nur ein Betrag von 10.300 € abziehbar ist - unabhängig davon, wie vielen Personen dem Grunde nach Erbfallkosten entstanden sind. Zur Notwendigkeit einer entsprechenden Kostenschuldnerschaft dem Grunde nach wird auf die Rechtsprechung zu vorangegangenen Fragestellungen verwiesen (vgl. BFH, 28.11.1990 - Az: II S 10/90; BFH, 21.01.2005 - Az: II B 6/04).

Welche Rolle spielt die Entstehungsgeschichte der Norm?

Die Auslegung wird durch den gesetzgeberischen Willen bestätigt. Bereits in der Begründung zum Entwurf eines zweiten Steuerreformgesetzes wird zu § 10 Abs. 5 ErbStG ausgeführt, dass für die dort aufgeführten Kosten in einem Erbfall - und nicht etwa „Erbanfall“ - ein bestimmter Betrag ohne Nachweis abgezogen werden darf (vgl. BTDrucks VI/3418, S. 66; BRDrucks 140/72). Die Vorschrift wurde in dieser Fassung durch das Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts vom 17.04.1974 (BGBl I 1974, 933; BStBl I 1974, 216) Gesetz. Für die fallbezogene und nicht erbenbezogene Auslegung spricht zudem, dass der Pauschbetrag ursprünglich an den Bestattungskosten ausgerichtet war (vgl. BTDrucks 8/3688, S. 23), die sich naturgemäß nicht mit der Zahl der Erben vervielfachen.

Wie verhält sich die Auslegung zu Sinn und Zweck der Regelung?

Die fallbezogene Anwendung des Pauschbetrags entspricht dem Vereinfachungszweck der Norm, da Nachweise im Regelfall entbehrlich werden. Dass diese Handhabung unter besonderen Umständen - etwa bei einer Vielzahl von Miterben - die Rechtsanwendung im Einzelfall erschweren kann, weil der Betrag dann anteilig aufzuteilen ist, steht dem nicht entgegen. Dieser Effekt wird durch die Vereinfachungswirkung in der Mehrzahl der Fälle aufgewogen.


BFH, 24.02.2010 - Az: II R 31/08


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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