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Verfahrensruhe beim Finanzgericht: Keine Haftung des Landes für BFH-Verzögerungen

Geld & Recht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Wer einem Ruhensbeschluss des Finanzgerichts zustimmt, der an den Abschluss eines fremden Revisionsverfahrens beim BFH anknüpft, kann für Verzögerungen dieses Revisionsverfahrens weder das Land noch den Bund in die Entschädigungshaftung nach § 198 GVG nehmen - denn haftbar ist stets nur der Rechtsträger des Gerichts, bei dem das eigene Verfahren geführt wurde. Eine Streitverkündung gegenüber dem Bund ist im finanzgerichtlichen Entschädigungsklageverfahren zudem institutionell unstatthaft; als Beteiligungsinstrument steht ausschließlich die Beiladung nach § 60 FGO zur Verfügung.

Streitverkündung im Finanzprozess unstatthaft

Im Anwendungsbereich der Finanzgerichtsordnung ist die Streitverkündung gesetzlich ausgeschlossen - und zwar auch in Entschädigungsklageverfahren nach §§ 198 ff. GVG. Zwar ordnet § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG grundsätzlich die entsprechende Anwendung der Zivilprozessordnung an, was die §§ 72-74 ZPO über die Streitverkündung einschließen würde. § 155 Satz 2 FGO bestimmt jedoch, dass in der Finanzgerichtsbarkeit an die Stelle der ZPO die FGO tritt. Da § 59 FGO keine Verweisung auf die §§ 72-74 ZPO enthält, sind diese für den Geltungsbereich der FGO ausgeschlossen (vgl. BFH, 07.03.1990 - Az: X B 87/89; BFH, 17.09.2002 - Az: III B 81/02; BFH, 13.06.2007 - Az: V B 179/06). Als Instrument zur Beteiligung Dritter steht im Finanzprozess ausschließlich die Beiladung nach § 60 FGO zur Verfügung.

Eine Analogie zur zivilprozessualen Streitverkündung scheidet aus, da keine ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke besteht. Die Beiladung erfüllt funktional denselben Zweck wie die Streitverkündung - die Einbeziehung Dritter in das Verfahren und die Rechtskrafterstreckung. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht. Ist eine Streitverkündung im betreffenden Verfahren institutionell nicht vorgesehen, muss die Zustellung des Streitverkündungsschriftsatzes unterbleiben.

Kein Entschädigungsanspruch ohne eigene Verfahrensbeteiligung

Entschädigungsberechtigt wegen unangemessener Verfahrensdauer nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist ausschließlich, wer den entsprechenden Nachteil „als Verfahrensbeteiligter“ erlitten hat. Verfahrensbeteiligter im Sinne der Legaldefinition des § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG ist nur, wer die formelle Beteiligtenstellung nach § 57 FGO innehat oder innehatte. Ein bloßes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse am Ausgang eines fremden Verfahrens genügt nicht.

Für die Bestimmung des Anspruchsgegners gilt § 200 GVG: Für Verzögerungen bei Gerichten eines Landes haftet das Land, für Verzögerungen bei Gerichten des Bundes haftet der Bund (vgl. BVerwG, 11.07.2013 - Az: 5 C 23.12 D). Die staatliche Haftung ist damit auf die Verfahren des jeweiligen Geschäftsbereichs beschränkt. Wird ein Rechtsstreit über mehrere Instanzen geführt, können zwar verschiedene Rechtsträger in Anspruch genommen werden - jedoch stets nur für die in ihrem eigenen Bereich zu verantwortenden Verzögerungen.

Keine Haftungszurechnung über das Ruhen des Verfahrens

Hat das Finanzgericht ein Klageverfahren im Einvernehmen der Beteiligten bis zum Abschluss eines beim BFH anhängigen Revisionsverfahrens zum Ruhen gebracht, begründet eine verzögerte Erledigung dieses Revisionsverfahrens keine entschädigungsrechtliche Haftung des Landes als Träger des Finanzgerichts. Das ruhende Klageverfahren und das Revisionsverfahren sind entschädigungsrechtlich zwei verschiedene Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG - insbesondere dann, wenn die Kläger des ruhenden Verfahrens an dem Revisionsverfahren selbst nicht beteiligt waren. Eine Zurechnung allein aufgrund eines Kausalzusammenhangs ist mit dem Regelungssystem der §§ 198 ff. GVG nicht vereinbar.

Vorliegend betraf dies ein finanzgerichtliches Klageverfahren, das wegen eines beim BFH anhängigen Revisionsverfahrens zur Frage der Steuerpflichtigkeit von Nutzungsersatz nach Widerruf eines Kreditvertrags zum Ruhen gebracht worden war. Das Revisionsverfahren war jedoch von einem anderen Finanzgericht initiiert worden; die Kläger des ruhenden Verfahrens waren daran nicht beteiligt. Eine Haftung des Landes für die Dauer des BFH-Verfahrens und eine entsprechende Beiladung des Bundes schieden daher aus.

Keine Rechtsschutzlücke durch das Ruhensmodell

Die vorstehende Betrachtung führt nicht zu einer mit Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 13 EMRK unvereinbaren Rechtsschutzlücke. Verfahrensbeteiligte sind auch während einer gerichtlich angeordneten Verfahrensruhe nicht schutzlos gestellt: Bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage - zu der auch eine unvorhergesehen lange Dauer des Bezugsverfahrens gehören kann - können sie auf die Beendigung der Verfahrensruhe hinwirken. Wer hingegen bewusst darauf verzichtet, die Beendigung der Verfahrensruhe zu beantragen oder die Wiederaufnahme des Verfahrens anzuregen, und gleichzeitig die prozessökonomischen Vorteile der Ruhe in Anspruch nimmt, kann sich nicht auf die durch die Ruhe bedingte Verfahrensdauer berufen. Eine Verzögerungsrüge allein - ohne gleichzeitigen Willen zur Verfahrensfortsetzung - reicht hierfür nicht aus.

Angemessenheit der Verfahrensführung nach Wegfall des Ruhensgrundes

Die Zeit eines einvernehmlichen Ruhens ist grundsätzlich nicht als unangemessene Verzögerung anzusehen (vgl. BFH, 09.08.2007 - Az: III B 187/06; BFH, 08.01.2013 - Az: V B 23/12). Endet die Verfahrensruhe - insbesondere durch Ergehen der im Ruhensbeschluss bezeichneten Entscheidung -, gelten die Maßstäbe der dritten Phase des sogenannten Drei-Phasen-Modells (vgl. BFH, 07.11.2013 - Az: X K 13/12): Das Gericht darf die Akte nicht mehr durch nennenswerte Zeiträume unbearbeitet lassen. Dabei ist jedoch stets das Verhalten der Beteiligten zu berücksichtigen. Verzögerungen, die auf fehlender Mitwirkung eines Beteiligten - etwa auf das Unterbleiben eines Verzichts auf mündliche Verhandlung oder auf das Ausbleiben einer Stellungnahme - zurückzuführen sind, gehen nicht zulasten des Gerichts. Ebenso ist es prozessökonomisch vertretbar, nach Klärung der maßgeblichen Rechtsfrage durch den BFH zunächst abzuwarten, ob eine behördliche Abhilfe und eine übereinstimmende Erledigungserklärung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entbehrlich machen (vgl. BFH, 06.11.2024 - Az: X K 7/22; BFH, 06.11.2024 - Az: X K 1/24).


BFH, 25.02.2026 - Az: X K 2/25

ECLI:DE:BFH:2026:U.250226.XK2.25.0


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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