Bucht ein Fluggast einen Flug bei einer bestimmten Airline, ohne zu erkennen, dass es sich um einen Code-Share-Flug handelt, kann sich das vertragliche Luftfahrtunternehmen bei einer Annullierung nicht darauf berufen, es habe von vornherein keine eigene Durchführungsabsicht gehabt. Die fehlende Erkennbarkeit des Code-Share-Charakters für den Passagier führt dazu, dass das vertragliche Luftfahrtunternehmen als „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ im Sinne der Fluggastrechteverordnung gilt und für Ausgleichsansprüche haftet.
Ein „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ liegt danach vor, wenn ein vertragliches Luftfahrtunternehmen einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Bei einer Annullierung wird der vereinbarte Flug gerade nicht durchgeführt, sodass es maßgeblich auf die Durchführungsabsicht des vertraglichen Luftfahrtunternehmens ankommt. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass das vertragliche Luftfahrtunternehmen den gebuchten Flug auch selbst durchführt, da es sich hierzu vertraglich verpflichtet hat.
Wer ist das ausführende Luftfahrtunternehmen?
Ausgleichsansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 setzen voraus, dass der Anspruchsgegner als „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ im Sinne von Art. 2 lit. b VO (EG) Nr. 261/2004 zu qualifizieren ist. Die im Warschauer Abkommen enthaltenen Definitionen des Luftfrachtführers finden hierauf keine Anwendung, da die Fluggastrechteverordnung einen eigenständigen Begriff verwendet, der ausdrücklich in der Verordnung definiert ist.Ein „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ liegt danach vor, wenn ein vertragliches Luftfahrtunternehmen einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Bei einer Annullierung wird der vereinbarte Flug gerade nicht durchgeführt, sodass es maßgeblich auf die Durchführungsabsicht des vertraglichen Luftfahrtunternehmens ankommt. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass das vertragliche Luftfahrtunternehmen den gebuchten Flug auch selbst durchführt, da es sich hierzu vertraglich verpflichtet hat.
Welche Besonderheiten gelten bei Code-Share-Flügen?
Ein Fluggast, der mit einem bestimmten Luftfahrtunternehmen einen Beförderungsvertrag schließt, muss die Beförderung durch ein anderes Luftfahrtunternehmen grundsätzlich nicht hinnehmen. Bei Code-Share-Flügen kann die Durchführungsabsicht des vertraglichen Luftfahrtunternehmens jedoch gerade fehlen, etwa wenn von vornherein feststeht, dass die betreffende Flugstrecke durch ein Partnerunternehmen bedient werden soll.Urteil freischalten
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