Ein Anspruch auf
Trennungsunterhalt gemäß
§ 1361 Abs. 1 BGB kann nach § 1361 Abs. 3 BGB in Verbindung mit
§ 1579 Nr. 8 BGB ausgeschlossen sein, wenn die Geltendmachung als grob unbillig erscheint. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Ehegatten über einen sehr langen Zeitraum getrennt leben und ihre Lebensverhältnisse sich vollständig verselbständigt haben.
Der Grundgedanke des Trennungsunterhalts liegt in der ehelichen Solidarität. Mit zunehmender Dauer der Trennung verliert dieser Gedanke jedoch an Gewicht, da eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft immer unwahrscheinlicher wird. Lebt ein Ehegatte über viele Jahre hinweg eigenständig und eigenverantwortlich, steht die Berufung auf fortwirkende Solidarität in einem deutlichen Widerspruch zur tatsächlichen Lebensführung.
In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Ehegatten fast zwanzig Jahre getrennt voneinander gelebt. Sie waren sowohl wirtschaftlich als auch persönlich vollständig unabhängig. Beide Ehegatten waren berufstätig, die Antragstellerin verfügte über eigenes Immobilieneigentum und hatte die Finanzierungslasten allein getragen, während der Antragsgegner keine Zahlungen mehr leistete. Zudem hatte die Antragstellerin über lange Jahre hinweg in einer eheähnlichen Beziehung gelebt. Auch der gemeinsame Sohn war zwischenzeitlich erwachsen geworden und stand auf eigenen Füßen.
Besondere Bedeutung kam der Tatsache zu, dass die Antragstellerin über fast zwei Jahrzehnte keinen Unterhaltsanspruch geltend gemacht hatte. Damit hatte sie ihren Willen und ihre Fähigkeit zur eigenständigen Lebensführung klar dokumentiert. Eine späte Inanspruchnahme auf Trennungsunterhalt konnte daher als grob unbillig angesehen werden.
Vor diesem Hintergrund war es nicht erforderlich, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des anderen Ehegatten offenlegen zu lassen. Der Anspruch auf Auskunft entfällt, wenn bereits aus rechtlichen Gründen feststeht, dass ein Unterhaltsanspruch nicht mehr besteht.