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Wohnungszuweisung: Wenn das Gericht entscheidet, wer in der gemeinsamen Wohnung bleibt

Familienrecht | Lesezeit: ca. 19 Minuten

Wenn eine Ehe oder Lebenspartnerschaft zerbricht, stellt sich häufig die Frage: Wer darf in der gemeinsamen Wohnung bleiben? Gerade in der Zeit zwischen Trennung und Scheidung kann das Zusammenleben unter einem Dach zur Belastung werden. Die Wohnungszuweisung ermöglicht es, auf gerichtlichem Weg zu klären, wem die gemeinsame Wohnung vorübergehend oder dauerhaft zur alleinigen Nutzung überlassen wird. Die gesetzliche Grundlage ergibt sich je nach Situation aus dem BGB, dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) und dem Lebenspartnerschaftsgesetz.

Die Zuteilung der Wohnung erfolgt durch den Familienrichter und kann sowohl vorläufig als auch endgültig sein. Entscheidend ist: Die Wohnungszuweisung betrifft ausschließlich die Benutzung der Wohnung, nicht die Eigentumsverhältnisse. Befindet sich die Wohnung im alleinigen Eigentum eines Partners, kann sie dem anderen nur ausnahmsweise unter sehr engen Voraussetzungen zugewiesen werden.

Was zählt als Ehewohnung?

Als Ehewohnung gilt jede Räumlichkeit, die während der Ehe beiden Ehegatten als Unterkunft gedient hat (vgl. OLG Hamm, 23.03.2015 - Az: 4 UF 211/14). Die Wohnung verliert diesen Charakter, wenn der ausgezogene Ehegatte sie endgültig aufgibt. Maßgeblich ist dabei, ob die Überlassung an den anderen Ehegatten noch den aktuellen Erfordernissen der Trennungssituation geschuldet ist oder ob ihr bereits eine endgültige Nutzungsüberlassung zugrunde liegt. Zum Schutzbereich der Ehewohnung gehören nach der Rechtsprechung auch Nebenräume und Außenflächen wie Garage, Vorplatz und Garten (vgl. AG Sigmaringen, 29.07.2024 - Az: 2 F 189/24 eA).

Wohnungszuweisung bei Trennung

Während der Trennungszeit richtet sich die Wohnungszuweisung nach § 1361b BGB. Danach kann ein getrennt lebender Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil davon zur alleinigen Nutzung überlässt, soweit dies notwendig ist, um eine „unbillige Härte" zu vermeiden.

Der Begriff der unbilligen Härte ist einzelfallbezogen auszufüllen. Bloße Unannehmlichkeiten und Belästigungen, wie sie mit einer Trennung typischerweise einhergehen, reichen nicht aus (vgl. OLG Bamberg, 01.04.2022 - Az: 2 UF 11/22; OLG Hamm, 23.03.2015 - Az: 4 UF 211/14). Erforderlich sind besondere Umstände, die unter Berücksichtigung der Interessen des anderen Ehegatten dessen Verbleiben in der Wohnung für den antragstellenden Ehegatten zu einer unerträglichen Belastung machen. Dabei gilt: Je länger die Trennungszeit andauert und je geringer damit die Chance auf Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft wird, umso weniger streng sind die Anforderungen an die Wohnungszuweisung zu setzen (vgl. OLG Hamburg, 07.03.2019 - Az: 12 UF 11/19; OLG Bamberg, 01.04.2022 - Az: 2 UF 11/22).

In die Gesamtabwägung einzubeziehen sind neben dem Verhältnis der Ehegatten zueinander auch dingliche Rechtspositionen - also insbesondere das Eigentum an der Wohnung - sowie alle wesentlichen sonstigen Umstände, die die Lebensbedingungen der Ehegatten bestimmen. Angesichts der Schwere des Eingriffs ist stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Einen Anspruch auf vollumfängliche Privatsphäre in der gesamten Wohnung oder auf Kenntnis der Anwesenheitszeiten des anderen Ehegatten gibt es während des Getrenntlebens in der gemeinsamen Wohnung nicht. Auch die Ursachen für das Scheitern der Ehe spielen im Rahmen von § 1361b BGB grundsätzlich keine Rolle.

Häusliche Gewalt als Zuweisungsgrund

Eine besondere Regelung enthält § 1361b Abs. 2 BGB für Fälle häuslicher Gewalt: Wendet ein Ehegatte gegenüber dem anderen Gewalt an oder droht er mit Gewalt, ist dem betroffenen Ehegatten die Wohnung zur alleinigen Nutzung zu überlassen. Dieser Anspruch ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen oder Drohungen zu befürchten sind - es sei denn, die Schwere der Tat macht das weitere Zusammenleben ohnehin unzumutbar. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass keine weiteren Übergriffe zu erwarten sind, trägt der gewalttätige Ehegatte (vgl. OLG Hamburg, 11.10.2025 - Az: 12 UF 122/25).

Bei Gewalt oder Drohung reicht eine bloße Aufteilung der Wohnung regelmäßig nicht aus; eine Alleinzuweisung ist in diesen Fällen die Regel. Seit der Neufassung des § 1361b BGB durch das Gewaltschutzgesetz genügt eine „unbillige Härte", wo früher eine „schwere Härte" erforderlich war - die Eingriffsschwelle wurde damit erheblich abgesenkt. Die Wohnungszuweisung kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn eine behauptete Gewaltanwendung im Einzelnen nicht vollständig nachgewiesen werden kann, aber nachweislich gravierende Auseinandersetzungen stattgefunden haben (vgl. LG Celle, 10.11.2005 - Az: 10 UF 268/05).

Auch grob rücksichtsloses Verhalten ohne unmittelbare körperliche Gewalt kann eine Alleinzuweisung begründen. So rechtfertigte etwa das Beschädigen der Wohnungseinrichtung mit einem Beil während Streitigkeiten die vollständige Zuweisung an den anderen Ehegatten - eine Aufteilung der Wohnung kommt in solchen Fällen regelmäßig nicht in Betracht (vgl. OLG Köln, 09.05.2000 - Az: 4 UF 63/00). Ebenso hat das OLG Oldenburg eine Wohnungszuweisung bestätigt, nachdem ein Ehemann eine erhebliche Drohung auf dem Anrufbeantworter hinterlassen und sich gewaltsam durch Aufbrechen der Terrassentür Zugang zur Wohnung verschafft hatte (vgl. OLG Oldenburg, 31.01.2017 - Az: 4 UFH 1/17 sowie 4 UF 12/17).

Neben der Zuweisung der Wohnung kann dem weichenden Ehegatten aufgegeben werden, alles zu unterlassen, was die Ausübung des Alleinnutzungsrechts erschwert oder vereitelt (§ 1361b Abs. 3 Satz 1 BGB). Konkret kann dies durch ein Betretensverbot in Bezug auf das Wohngebäude umgesetzt werden. Weitergehende Gewaltschutzanordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 3 GewSchG, insbesondere sogenannte „Bannmeilen" oder Näherungsverbote, unterliegen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. So kann ein Verbot, sich der anderen Person auf weniger als 100 Meter zu nähern, unverhältnismäßig sein, wenn ein Betretensverbot bereits ausreichenden Schutz bietet (OLG Hamburg, 11.10.2025 - Az: 12 UF 122/25).

Kindeswohl als zentraler Abwägungsgrund bei Familien mit Kindern

Gemäß § 1361b Abs. 1 Satz 2 BGB kann eine unbillige Härte auch dann vorliegen, wenn das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder beeinträchtigt ist. Bei der erforderlichen Billigkeitsabwägung haben die Belange betroffener Kinder grundsätzlich Vorrang - und das gilt nach der Rechtsprechung ausdrücklich auch für volljährige Kinder (vgl. OLG Hamburg, 03.08.2016 - Az: 2 UF 42/16; OLG Hamm, 25.09.2013 - Az: 2 UF 58/13). Die Wohnung ist in der Regel dem Elternteil zuzuweisen, der das Kind überwiegend betreut (OLG Hamburg, 07.03.2019 - Az: 12 UF 11/19).

Anhaltende Spannungen und heftige Streitigkeiten zwischen den Eltern können zu erheblichen Belastungen für die Kinder führen und damit eine Wohnungszuweisung begründen - auch ohne dass körperliche Gewalt stattgefunden hat (vgl. OLG Brandenburg, 08.07.2010 - Az: 9 WF 40/10). Dabei kommt es entscheidend darauf an, welcher Partner in welchem Ausmaß zu den Streitigkeiten beigetragen hat; alleiniges Verschulden eines Teils ist nicht erforderlich. Selbst wenn eine Therapeutin im Verfahren empfiehlt, dass eine räumliche Trennung der Eltern erforderlich ist, um das Kind aus der Konfliktzone herauszuhalten, kann dies die Wohnungszuweisung tragen (vgl. OLG Düsseldorf, 24.06.2016 - Az: II-6 UF 42/16). Wirtschaftliche Nachteile des weichenden Elternteils können dabei durch das Kindeswohl überwogen werden (OLG Hamburg, 11.10.2025 - Az: 12 UF 122/25).

Nicht gestützt werden kann die Wohnungszuweisung auf das Kindeswohl, wenn zwischen den Eltern ungeklärt ist, wer die Kinder künftig betreut, und hierüber auch keine gerichtliche Entscheidung vorliegt. Im Wohnungszuweisungsverfahren fehlt die verfahrensrechtliche Grundlage für eine vollwertige sorgerechtliche Prüfung; insbesondere kann den Kindern kein Verfahrensbeistand nach § 158 FamFG zur Seite gestellt werden (vgl. OLG Frankfurt, 07.11.2024 - Az: 6 UF 193/24).

Unwiderlegbare Vermutung der Überlassung bei freiwilligem Auszug

Verlässt ein Ehegatte nach der Trennung die gemeinsame Wohnung und bekundet er nicht binnen sechs Monaten eine ernsthafte Rückkehrabsicht gegenüber dem anderen, vermutet das Gesetz unwiderlegbar, dass er dem anderen die Wohnung allein überlassen will (§ 1361b Abs. 4 BGB).

Diese Regelung hat erhebliche praktische Konsequenzen: Wer auszieht, ohne sich klar zur Rückkehr zu bekennen, verliert seinen Anspruch auf die Wohnung endgültig, ohne dass der andere Partner dies noch widerlegen könnte.

Nutzungsentschädigung

Der Ehegatte, der aus der gemeinsamen Wohnung ausgeschlossen wird, kann vom nutzenden Partner eine Nutzungsentschädigung verlangen, sofern dies der Billigkeit entspricht (§ 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB).

Von einer solchen Vergütung kann abgesehen werden, wenn der andere Ehegatte andernfalls zu erhöhtem Trennungsunterhalt verpflichtet wäre - denn in diesem Fall würde die wirtschaftliche Belastung lediglich von einer Position in die andere verschoben, ohne dass eine tatsächliche Entlastung eintritt (OLG Hamburg, 11.10.2025 - Az: 12 UF 122/25).

Was gilt nach Rechtskraft der Scheidung?

Mit Rechtskraft der Scheidung richtet sich die Wohnungszuweisung nach § 1568a BGB. Danach kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere - unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse beider Ehegatten - oder wenn die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.


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Stand: 18.03.2026
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