Die Zuweisung der Ehewohnung an einen Ehegatten während der Trennungszeit richtet sich nach § 1361b BGB in der durch das Gewaltschutzgesetz neu gefassten Fassung. Die Neuregelung hat die Eingriffsschwelle gegenüber der bis zum 31.12.2001 geltenden Rechtslage erheblich abgesenkt. Während nach alter Fassung eine „schwere Härte“ erforderlich war, genügt nunmehr bereits eine „unbillige Härte“, um die alleinige Nutzung der Ehewohnung zu rechtfertigen.
Nach § 1361b Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich die unbillige Härte insbesondere auch daraus ergeben, dass das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn zu befürchten steht, dass das seelische Wohlbefinden des Kindes durch das Miterleben tätlicher Auseinandersetzungen zwischen den Eltern schwer beeinträchtigt wird. Der Schutz des Kindeswohls ist bei der gebotenen Gesamtabwägung als gewichtiger Faktor zu berücksichtigen.
Eine besondere Regelung enthält § 1361b Abs. 2 Satz 1 BGB für Fälle vorangegangener Gewalttätigkeit. In diesen Konstellationen ist dem geschädigten Ehegatten die Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Der Anspruch ist nach § 1361b Abs. 2 Satz 2 BGB nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen oder widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.
Nach § 1361b Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich die unbillige Härte insbesondere auch daraus ergeben, dass das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn zu befürchten steht, dass das seelische Wohlbefinden des Kindes durch das Miterleben tätlicher Auseinandersetzungen zwischen den Eltern schwer beeinträchtigt wird. Der Schutz des Kindeswohls ist bei der gebotenen Gesamtabwägung als gewichtiger Faktor zu berücksichtigen.
Eine besondere Regelung enthält § 1361b Abs. 2 Satz 1 BGB für Fälle vorangegangener Gewalttätigkeit. In diesen Konstellationen ist dem geschädigten Ehegatten die Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Der Anspruch ist nach § 1361b Abs. 2 Satz 2 BGB nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen oder widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.
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