Haben die Ehegatten eine Wohnung nie in ehelicher Lebensgemeinschaft gemeinsam bewohnt, handelt es sich gleichwohl um eine Ehewohnung, wenn beide Ehegatten dies zumindest geplant hatten und der Grundvertrag für die Wohnung bereits abgeschlossen wurde.
Vorliegend haben die Ehegatten die verfahrensgegenständliche Wohnung zu keinem Zeitpunkt im Rahmen ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam genutzt.
Dies gilt selbst dann, wenn man den - insoweit gegenüber ihrem erstinstanzlichen Vortrag abweichenden - Vortrag der Antragsgegnerin als wahr unterstellt und davon ausgeht, dass der Antragsteller sich erst unmittelbar nach dem Umzug von der Antragsgegnerin trennte.
Denn selbst dann haben die Ehegatten die Wohnung zu keinem Zeitpunkt gemeinsam bewohnt. Der Ehewohnungscharakter ergibt sich vorliegend aber daraus, dass die Wohnung ursprünglich für die gemeinsame Nutzung bestimmt war, wozu es nur trennungsbedingt nicht mehr gekommen ist.
Die vom BGH anerkannte Fallgruppe der „dafür nach den Umständen bestimmten“ Wohnung erfordert dabei allerdings mehr als eine reine Willensübereinkunft der Ehegatten hinsichtlich der Nutzung der Wohnung.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Begriff der Ehewohnung ist weit auszulegen und erfasst nach dem BGH alle Räume, die die Ehegatten zum Wohnen benutzen oder gemeinsam bewohnt haben oder die dafür nach den Umständen bestimmt waren.Vorliegend haben die Ehegatten die verfahrensgegenständliche Wohnung zu keinem Zeitpunkt im Rahmen ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam genutzt.
Dies gilt selbst dann, wenn man den - insoweit gegenüber ihrem erstinstanzlichen Vortrag abweichenden - Vortrag der Antragsgegnerin als wahr unterstellt und davon ausgeht, dass der Antragsteller sich erst unmittelbar nach dem Umzug von der Antragsgegnerin trennte.
Denn selbst dann haben die Ehegatten die Wohnung zu keinem Zeitpunkt gemeinsam bewohnt. Der Ehewohnungscharakter ergibt sich vorliegend aber daraus, dass die Wohnung ursprünglich für die gemeinsame Nutzung bestimmt war, wozu es nur trennungsbedingt nicht mehr gekommen ist.
Die vom BGH anerkannte Fallgruppe der „dafür nach den Umständen bestimmten“ Wohnung erfordert dabei allerdings mehr als eine reine Willensübereinkunft der Ehegatten hinsichtlich der Nutzung der Wohnung.
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