Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten. Bereits 403.362 Anfragen

Ehewohnungseigenschaft bei Trennung vor Einzug

Familienrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Haben die Ehegatten eine Wohnung nie in ehelicher Lebensgemeinschaft gemeinsam bewohnt, handelt es sich gleichwohl um eine Ehewohnung, wenn beide Ehegatten dies zumindest geplant hatten und der Grundvertrag für die Wohnung bereits abgeschlossen wurde.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Begriff der Ehewohnung ist weit auszulegen und erfasst nach dem BGH alle Räume, die die Ehegatten zum Wohnen benutzen oder gemeinsam bewohnt haben oder die dafür nach den Umständen bestimmt waren.

Vorliegend haben die Ehegatten die verfahrensgegenständliche Wohnung zu keinem Zeitpunkt im Rahmen ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam genutzt.

Dies gilt selbst dann, wenn man den - insoweit gegenüber ihrem erstinstanzlichen Vortrag abweichenden - Vortrag der Antragsgegnerin als wahr unterstellt und davon ausgeht, dass der Antragsteller sich erst unmittelbar nach dem Umzug von der Antragsgegnerin trennte.

Denn selbst dann haben die Ehegatten die Wohnung zu keinem Zeitpunkt gemeinsam bewohnt. Der Ehewohnungscharakter ergibt sich vorliegend aber daraus, dass die Wohnung ursprünglich für die gemeinsame Nutzung bestimmt war, wozu es nur trennungsbedingt nicht mehr gekommen ist.

Die vom BGH anerkannte Fallgruppe der „dafür nach den Umständen bestimmten“ Wohnung erfordert dabei allerdings mehr als eine reine Willensübereinkunft der Ehegatten hinsichtlich der Nutzung der Wohnung.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Kabel1 - K1 Journal

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.252 Bewertungen)

ich danke Ihnen sehr für die umfangreiche schnelle Antwort, das hat uns sehr geholfen, dankeschön
Verifizierter Mandant
Erstmalig Kontakt zur Fa. Anwaltonline aufgenommen, Anliegen vorgebracht, günstigen Betrag vorab überwiesen und ausführliche und genaue ...
Verifizierter Mandant