Eine Genossenschaftswohnung kann gemäß
§ 1568a BGB auch an einen Ehegatten zugewiesen werden, der selbst nicht Genossenschaftsmitglied ist.
Bei der Zuweisung ist das
Wohl der im Haushalt lebenden Kinder auch dann besonders zu berücksichtigen, wenn diese volljährig sind.
Eine von den Eheleuten geschlossene Vereinbarung über die künftige Nutzung der
Ehewohnung ist als schuldrechtliche Abrede zwischen den Eheleuten für das Wohnungszuweisungsverfahren zwar nicht verbindlich, jedoch im Rahmen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung über die Wohnungszuweisung relevant.