Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informierenDie frühere Ehefrau ist Alleineigentümerin des mit einem Wohnhaus und einem Nebengebäude bebauten Grundstückes. Die Beteiligten wohnten zunächst gemeinsam in dem Wohnhaus. Die Beteiligten schlossen einen notariellen
Ehevertrag über eine Ehegatteninnengesellschaft, deren Zweck die Verteilung des Grundbesitzes der Ehegatten im Fall der Scheidung ist. Im Zuge der
Trennung der Beteiligten zog der Antragsgegner im Herbst 2010 in das auf demselben Grundstück befindliche Nebengebäude (sog. Saunahaus). 2015 wurde die Ehe der Beteiligten geschieden. Der Scheidungsbeschluss ist rechtskräftig. Der Antragsgegner hat daraufhin erneut geheiratet. Die Antragstellerin begehrt die Räumung und Herausgabe des Saunahauses von dem Antragsgegner.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Räumungsantrag der Antragstellerin, der sich auf § 985 BGB stützt, ist unzulässig. Denn § 985 BGB wird im vorliegenden Fall durch
§ 1568 a BGB - eine besondere Vorschrift betreffend die Überlassung der Nutzung der
Ehewohnung anlässlich der Scheidung - verdrängt. Eine Zuweisung der Ehewohnung nach § 1568 a BGB kann nicht in dem vorliegenden Verfahren nach
§ 266 FamFG, sondern nur in einem Ehewohnungsverfahren nach §§ 200 ff. FamFG geltend gemacht werden. Deshalb kommt auch eine Umdeutung eines Herausgabeantrags in einen Antrag auf Wohnungszuweisung nicht in Betracht. Vielmehr ist der Antrag als unzulässig abzuweisen.
1.
Der Anwendungsbereich des § 1568 a BGB ist betroffen, weil die ehemaligen Ehegatten beide die Ehewohnung auch nach der Scheidung noch nicht endgültig verlassen haben, sondern noch, wenn auch getrennt, dasselbe Grundstück bewohnen - die Antragstellerin das Haupthaus und der Antragsgegner das Gartenhaus, das zuvor von den Ehegatten gemeinsam als Gäste- und Saunahaus genutzt wurde.
Der Begriff der Ehewohnung ist weit auszulegen und umfasst alle Räume, die die Ehepartner zum gemeinsamen Wohnen benutzt haben oder die als gemeinsame Wohnung bestimmt waren, unabhängig von dem der Nutzung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis. Zur Ehewohnung gehören nach allgemeiner Meinung auch der Garten und die Nebenräume wie Boden, Keller, Abstellraum, Schuppen, Stallung und Garage, sofern diese nicht ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt wurden. Das Gartenhaus ist demnach ebenfalls Ehewohnung.
Die Eigenschaft der Ehewohnung ist auch nicht dadurch entfallen, dass der Antragsgegner während der Trennungszeit - nämlich in den Jahren 2010 bis 2014 - in … gelebt hat, wie er in seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat erklärt hat. Denn die Qualifizierung als Ehewohnung hängt während der Trennungszeit nicht davon ab, dass noch beide Ehegatten in der Wohnung leben. Sie behält ihren Charakter als Ehewohnung während der gesamten Trennungszeit.
Die Eigenschaft der Ehewohnung entfällt erst mit endgültiger Aufgabe oder Auseinandersetzung der Ehegatten. Die vereinzelt vertretene Auffassung, die Ehewohnung verliere ihren Charakter bereits mit Rechtskraft der Ehescheidung, ist nicht überzeugend, weil nicht - wie von der Mindermeinung unterstellt - mit der Scheidung ohne Weiteres ein Recht zum Alleinbesitz nur eines Ehegatten entsteht, sei es aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten oder aufgrund eines Überlassungsanspruchs nach § 1568 a Abs. 1 und 2 BGB, wie der vorliegende Fall zeigt. Im Übrigen könnte - wenn die Ehewohnung ihren Charakter mit Rechtskraft der Scheidung verlöre - der Anspruch nach § 1568 a BGB nur noch im Scheidungsverbund gemäß § 137 Abs. 2 Nr. 3 FamFG geltend gemacht werden, was ersichtlich von niemandem vertreten wird. Da beide Beteiligten noch Besitz an der Ehewohnung haben und eine endgültige Auseinandersetzung über die weitere Nutzung noch nicht erfolgt ist, handelt es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Grundstück nach wie vor um die Ehewohnung, ungeachtet der Tatsache, dass die Beteiligten bereits seit 2015 rechtskräftig voneinander geschieden sind.
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