Gegen Gartenfeste in einem typischen Wohngebiet spricht nichts, wenn nach 22 Uhr im Partykeller oder im Gartenhaus weitergefeiert wird.
Nachbarn haben dementsprechend keinen Unterlassungsanspruch gegen den feiernden Nachbarn, wenn dieser lediglich etwa viermal im Jahr feiert.
Zunächst ist festzustellen, dass § 1 der Polizeiverordnung über die Lärmbekämpfung nicht grundsätzlich den Eigentümern verbietet, im Freien Feste zu feiern. Im Übrigen könnte von einer gesundheitsgefährdenden Lärmbelästigung selbst bei 4 Gartenfesten im Jahr nicht gesprochen werden.
Aber auch die Regelung in § 3 der Polizeiverordnung über die Lärmbekämpfung ist unter dem Gesichtspunkt des sog. nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zu sehen, das eine besondere Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) darstellt und den gerechten Ausgleich widerstreitender Interessen von Nachbarn bestimmt.
Danach müssen von Nachbarn in einem Wohngebiet wie dem hier in Rede stehenden Gartenfeste im üblichen Umfang als Ausdruck von üblicher Geselligkeit hingenommen werden. Dabei erscheint im Rahmen gesellschaftlicher Gepflogenheiten ein Teilnehmerkreis von 24 Personen nicht ungewöhnlich. Es liegt in der Natur eines solchen Festes, dass gelacht und auch lauter geredet wird.
Nachbarn haben dementsprechend keinen Unterlassungsanspruch gegen den feiernden Nachbarn, wenn dieser lediglich etwa viermal im Jahr feiert.
Zunächst ist festzustellen, dass § 1 der Polizeiverordnung über die Lärmbekämpfung nicht grundsätzlich den Eigentümern verbietet, im Freien Feste zu feiern. Im Übrigen könnte von einer gesundheitsgefährdenden Lärmbelästigung selbst bei 4 Gartenfesten im Jahr nicht gesprochen werden.
Aber auch die Regelung in § 3 der Polizeiverordnung über die Lärmbekämpfung ist unter dem Gesichtspunkt des sog. nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zu sehen, das eine besondere Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) darstellt und den gerechten Ausgleich widerstreitender Interessen von Nachbarn bestimmt.
Danach müssen von Nachbarn in einem Wohngebiet wie dem hier in Rede stehenden Gartenfeste im üblichen Umfang als Ausdruck von üblicher Geselligkeit hingenommen werden. Dabei erscheint im Rahmen gesellschaftlicher Gepflogenheiten ein Teilnehmerkreis von 24 Personen nicht ungewöhnlich. Es liegt in der Natur eines solchen Festes, dass gelacht und auch lauter geredet wird.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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