Im vorliegenden Fall beabsichtigte der Vermieter den Anbau einer Terrasse nebst bodentiefer Terrassentür sowie die Errichtung von weiteren
Balkonen darüber. Er sandte daher eine
Modernisierungsankündigung an die Mieter. Zur Abstützung der darüber liegenden Balkone sollen zwei Stützpfeiler auf der geplanten Terrasse eingebracht werden, was in der Modernisierungsankündigung nicht mitgeteilt wurde. Die Wohnung liegt im ersten von insgesamt zwei Hinterhäusern, die Bewohner und Besucher des zweiten Hinterhauses (Gartenhaus) müssen dabei den Hinterhof in dem die Wohnung der Mieter liegt, passieren. Die anderen Gebäudemauern liegen rund 10-15 m entfernt, ca. 3-5 m entfernt existiert eine Müllstandsfläche mit Bio-Tonne, der Vermieter beabsichtigte eine Begrünung dieser Müllstandsfläche.
Der Vermieter vertrat die Auffassung, es handele sich bei dem Anbau der Terrasse um eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne des
§ 555b Abs. 4 BGB. Der Gebrauchswert der Mietsache werde hierdurch nachhaltig erhöht. Die Terrasse verbessere den und erhöhe zugleich die Attraktivität der Mietwohnung auch für zukünftige Interessenten/Mieter; die Modernisierungsankündigung genüge den Anforderungen des
§ 555c Abs. 1 BGB.
Die Mieter teilten diese Ansicht nicht. Die Maßnahme sei nicht ordnungsgemäß angekündigt worden und bringe keine Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse. Die Maßnahme führe im Gegenteil zu einer Verschlechterung der Gebrauchsmöglichkeiten.
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