Eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG setzt voraus, dass die Zustimmung der betroffenen Wohnungseigentümer im Rahmen eines förmlichen Beschlussverfahrens erteilt wird. Eine außerhalb einer Eigentümerversammlung formlos abgegebene Zustimmungserklärung einzelner Eigentümer entfaltet keine rechtliche Wirkung und legitimiert die Maßnahme nicht.
Die Errichtung eines Gartenhauses stellt eine bauliche Veränderung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG dar, wenn sie das optische Erscheinungsbild des gemeinschaftlichen Eigentums wesentlich verändert oder eine intensivere Nutzung ermöglicht. Nach § 14 Nr. 1 WEG hat jeder Wohnungseigentümer das gemeinschaftliche Eigentum nur so zu gebrauchen, dass daraus keinem anderen über das unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil entsteht. Eine erhebliche optische Veränderung gilt regelmäßig als Nachteil, da verständige Wohnungseigentümer eine solche Maßnahme unterschiedlich bewerten können (BGH, 14.12.2012 - Az: V ZR 224/11).
Die Zustimmung aller betroffenen Eigentümer muss in einem Beschlussverfahren erfolgen. Eine isolierte Zustimmung außerhalb einer Eigentümerversammlung oder eines Umlaufbeschlusses genügt nicht. Nur die Beschlussfassung bietet den erforderlichen formalen Rahmen, um Tragweite und Folgen der Zustimmung hinreichend zu prüfen und Missverständnisse zu vermeiden. Daher ist eine formlos erklärte Zustimmung rechtlich bedeutungslos (LG München I, 16.11.2009 - Az: 1 S 4964/09; LG München I, 20.04.2015 - Az: 1 S 12462/14; LG Berlin, 15.06.2010 - Az: 85 S 74/09 WEG).
Die Errichtung eines Gartenhauses stellt eine bauliche Veränderung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG dar, wenn sie das optische Erscheinungsbild des gemeinschaftlichen Eigentums wesentlich verändert oder eine intensivere Nutzung ermöglicht. Nach § 14 Nr. 1 WEG hat jeder Wohnungseigentümer das gemeinschaftliche Eigentum nur so zu gebrauchen, dass daraus keinem anderen über das unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil entsteht. Eine erhebliche optische Veränderung gilt regelmäßig als Nachteil, da verständige Wohnungseigentümer eine solche Maßnahme unterschiedlich bewerten können (BGH, 14.12.2012 - Az: V ZR 224/11).
Die Zustimmung aller betroffenen Eigentümer muss in einem Beschlussverfahren erfolgen. Eine isolierte Zustimmung außerhalb einer Eigentümerversammlung oder eines Umlaufbeschlusses genügt nicht. Nur die Beschlussfassung bietet den erforderlichen formalen Rahmen, um Tragweite und Folgen der Zustimmung hinreichend zu prüfen und Missverständnisse zu vermeiden. Daher ist eine formlos erklärte Zustimmung rechtlich bedeutungslos (LG München I, 16.11.2009 - Az: 1 S 4964/09; LG München I, 20.04.2015 - Az: 1 S 12462/14; LG Berlin, 15.06.2010 - Az: 85 S 74/09 WEG).
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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