Ist eine Beschlussfassung über die Errichtung einer Videoüberwachungsanlage einstimmig erfolgt, so ist eine etwaig rechtswidrige Übergehung von Rechten einzelner Wohnungseigentümer ausgeschlossen. Denn sie haben alle zugestimmt.
Der einzelne Wohnungseigentümer kann nur seine eigenen Rechte geltend machen und nicht diejenige von Drittpersonen. Er ist insoweit im wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren nicht klagebefugt. Ebenso spielt es keine Rolle, sollte ein einzelner Wohnungseigentümer dritten Personen gegenüber seinerseits verpflichtet ist, eine derartige Überwachung nicht zuzulassen.
Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft A in Kassel. In ihrer Versammlung vom 19.05.2016 beschloss die Eigentümergemeinschaft einstimmig zum TOP 6, an zwei Stellen Überwachungskameras sowie eine Lampe mit Bewegungsmelder anzubringen. Mit der Installation und Überwachung der Anlage beauftragte sie den Beklagten. Der Beklagte brachte danach an drei Stellen Kameras an, wobei die Parteien darüber streiten, ob es sich um insgesamt sechs Kameras oder nur um drei Kameras handelt. Im Laufe des Rechtsstreits demontierte der Beklagte die unterhalb der Balkondecke des Balkons des Beklagten angebrachte Kamera.
Der Kläger ist der Ansicht, der Beschluss vom 19.05.2016 sei nichtig mit der Folge, dass sich der Beklagte nicht darauf berufen könne. Er fühle sich von den Kameras belästigt und in seiner Entfaltungsfreiheit eingeschränkt. Er deswegen weiter der Ansicht, dass er unmittelbar vom Beklagten die Entfernung aller Kameras verlangen könne. Ferner begehrt er die Erstattung der ihm vorgerichtlich entstanden Rechtsanwaltskosten i. H. v. 453,87 € gemäß Rechnung seiner Prozessbevollmächtigten vom 05.10.2023.
Der Kläger hat ursprünglich beantragt, den Beklagten u. a. zu Entfernung des Kamerassystems unterhalb der Balkondecke des Balkons der Wohnung des Beklagten zu verurteilen, jedoch nach Entfernung dieser Kamera insoweit den Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt.
Der einzelne Wohnungseigentümer kann nur seine eigenen Rechte geltend machen und nicht diejenige von Drittpersonen. Er ist insoweit im wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren nicht klagebefugt. Ebenso spielt es keine Rolle, sollte ein einzelner Wohnungseigentümer dritten Personen gegenüber seinerseits verpflichtet ist, eine derartige Überwachung nicht zuzulassen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Entfernung von Videoüberwachungskameras.Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft A in Kassel. In ihrer Versammlung vom 19.05.2016 beschloss die Eigentümergemeinschaft einstimmig zum TOP 6, an zwei Stellen Überwachungskameras sowie eine Lampe mit Bewegungsmelder anzubringen. Mit der Installation und Überwachung der Anlage beauftragte sie den Beklagten. Der Beklagte brachte danach an drei Stellen Kameras an, wobei die Parteien darüber streiten, ob es sich um insgesamt sechs Kameras oder nur um drei Kameras handelt. Im Laufe des Rechtsstreits demontierte der Beklagte die unterhalb der Balkondecke des Balkons des Beklagten angebrachte Kamera.
Der Kläger ist der Ansicht, der Beschluss vom 19.05.2016 sei nichtig mit der Folge, dass sich der Beklagte nicht darauf berufen könne. Er fühle sich von den Kameras belästigt und in seiner Entfaltungsfreiheit eingeschränkt. Er deswegen weiter der Ansicht, dass er unmittelbar vom Beklagten die Entfernung aller Kameras verlangen könne. Ferner begehrt er die Erstattung der ihm vorgerichtlich entstanden Rechtsanwaltskosten i. H. v. 453,87 € gemäß Rechnung seiner Prozessbevollmächtigten vom 05.10.2023.
Der Kläger hat ursprünglich beantragt, den Beklagten u. a. zu Entfernung des Kamerassystems unterhalb der Balkondecke des Balkons der Wohnung des Beklagten zu verurteilen, jedoch nach Entfernung dieser Kamera insoweit den Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt.
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AG Kassel, 28.03.2024 - Az: 800 C 2582/23
ECLI:DE:AGKASSE:2024:0328.800C2582.23.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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