Die Anfechtungsklage kann auf einen abtrennbaren Teil des Beschlusses beschränkt werden. An der Abtrennbarkeit fehlt es jedoch grundsätzlich, wenn eine Sonderumlage um einen bestimmten Betrag reduziert werden soll.
Eine in unzulässiger Weise beschränkte Anfechtungsklage ist im Zweifel als Anfechtung des ganzen Beschlusses auszulegen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung vom 15. November 2007 beschlossen die Wohnungseigentümer, in den Wohnungen eine Schwammsanierung durchzuführen sowie in den Erdgeschosswohnungen 002 und 003 eine neue Stahlbetonsohle einzuziehen und sie gegen Feuchtigkeit zu isolieren. Die geschätzten Kosten von 120.000 € bis 160.000 € sollten nach Aufforderung durch die Verwalterin nach dem Verteilungsschlüssel beglichen werden. In der Folgezeit forderte die Verwalterin für die Schwammsanierung die ratenweise Zahlung von insgesamt 50.000 € an, wobei der letzte Teilbetrag von 20.000 € zum 15. Mai 2008 zu zahlen war. Die beiden Raten von jeweils 80.000 € für die Erdgeschosssanierung waren zum 15. Mai und 15. Juni 2008 zur Zahlung fällig.
Nachdem Bedenken aufgekommen waren, ob der Beschluss vom November 2007 hinreichend bestimmt war, fassten die Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung vom 31. März 2009 folgenden Beschluss:
Die von der Versammlung angeforderten Umlagen zum 15.05.2008 über 100.000 € und zum 15.06.2008 über weitere 80.000 € werden ausdrücklich genehmigt. Von dieser Umlage dienen restliche 20.000 € zur Schwammsanierung und 160.000 € für die Sanierungen der Erdgeschosswohnungen 002 und 003. Die Umlagen sind, soweit sie noch nicht entrichtet wurden - zu zahlen bis zum 15.04.2009. Die Ausrechnung der Umlagen ist beigelegt, sie richtet sich nach den Miteigentumsanteilen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, mit der die Klägerin - soweit hier von Interesse - beantragt hat, den Umlagebeschluss vom 31. März 2009 hinsichtlich der Kosten der Schwammsanierung in Höhe von 20.000 € und hinsichtlich der Kosten der Sanierung der Erdgeschosswohnungen 002 und 003 in Höhe von weiteren 37.000 € für unwirksam zu erklären. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
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