Der Wohnungseigentümer einer Zweier-Wohnungseigentümergemeinschaft kann ohne den vorherigen Beschluss der WEG nicht zur Zahlung verpflichtet werden, wenn der andere Wohnungseigentümer für die WEG tätig geworden ist und die Maßnahmen aus eigenen Mitteln beglichen hat.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Bei den Parteien handelt es sich um eine zerstrittene „Zweier-WEG". Die Parteien führen ein gemeinsames Hausgeld - und ein gemeinsames lnstandhaltungskonto, auf welches beide Parteien Zugriff haben.
Der Kläger zu 1) hat verschiedene Arbeiten am Gemeinschaftseigentum in Auftrag gegeben, zudem bestellte er Heizöl. Die verauslagten Kosten entnahm er teilweise der lnstandhaltungsrücklage oder dem Hausgeldkonto, im Übrigen zahlte er diese aus seinem Privatvermögen.
Mit der Klage begehren die Kläger - soweit der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz angefallen ist - sinngemäß, dass der Beklagte die Hälfte der vom Kläger verauslagten Beträge nebst Verzugszinsen auf das gemeinschaftliche lnstandhaltungskonto der WEG einzahlt.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil es der Ansicht ist, bei dem vom Kläger zu 1) getätigten Maßnahmen handele es sich um solche einer Notgeschäftsführung, einem Anspruch auf ungerechtfertigter Bereicherung stünde der ausdrücklich erklärte Widerspruch der Beklagten entgegen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit der diese ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgen, und zudem hinsichtlich des Antrages zu 3) - Heizkosten - eine abweichende Kostenverteilung erreichen wollen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Berufung hat im Ergebnis keinen Erfolg. Dabei kommt es allerdings auf die zwischen den Parteien streitigen Fragen nicht an.
Voranzustellen ist, dass auch in einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die - wie vorliegend - aus lediglich zwei Parteien besteht, die Regelungen des
Wohnungseigentumsgesetzes uneingeschränkt anzuwenden sind. Dies führt dazu, dass der geltend gemachte Anspruch nicht besteht.
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