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Alternativangebote bei der Wiederbestellung des Verwalters

Mietrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Liegen bei einer Verwalterwahl Alternativangebote vor, sind diese den Eigentümern rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Ob für die Wiederbestellung des amtierenden Verwalters Angebote einzuholen waren, ist dabei ohne Relevanz.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Auffassung des Amtsgerichts, dass der Beschluss bereits deshalb für ungültig zu erklären war, weil den Eigentümern vor der Beschlussfassung nicht die Alternativangebote übersandt worden sind, ist zutreffend.

In der Einladung wurde den Eigentümern lediglich mitgeteilt, welche anderen Verwalterkandidaten zur Auswahl stünden, ohne dass insoweit mit Ausnahme des bisherigen und wiederbestellten Verwalters Adressen oder sonstige Kontaktdaten angegeben worden oder Informationen zu den Konditionen mitgeteilt worden sind. Damit konnten die Eigentümer in der Versammlung eine Entscheidung nicht auf einer sachgerechten Basis treffen, dieses führt bereits dazu, dass die Ermessensentscheidung fehlerhaft war und daher auf die Anfechtungsklage der Beschluss für ungültig zu erklären war.

Wie der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich entschieden hat, kann es eine ordnungsmäßige Beschlussfassung im Einzelfall erfordern, dass den Wohnungseigentümern schon in der Einladung zur Eigentümerversammlung die Informationen zur Verfügung gestellt werden, die sie benötigen, um sich mit dem Sachverhalt auseinandersetzen zu können, der zur Abstimmung steht. Ein derartiges Bedürfnis hat der Bundesgerichtshof neben Fällen der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan auch dann angenommen, wenn es um Alternativangebote für Verwalter geht, damit die Eigentümer Erkundigungen über die Bewerber einziehen können und sich ein Bild darüber verschaffen können, ob die Bewerber fachlich geeignet sind. Zudem sind die Angebotskonditionen mitzuteilen, damit ein Vergleich möglich ist (BGH, 24.01.2020 - Az: V ZR 110/19).

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