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Wohnungseigentumsverfahren: Beschlusskompetenz der Gesamtgemeinschaft im Rahmen der Genehmigung der Jahresabrechnung bei einer Mehrhausanlage

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Gibt es keinen Beiratsvorsitzenden oder ist dieser nicht in der Versammlung anwesend gewesen, bedarf es nur der Unterzeichnung der Niederschrift durch zwei anwesende Eigentümer.

Ein Kostenverteilerschlüssel muss ausdrücklich geändert werden; eines sachlichen Grundes bedarf es nicht. Im Zweifel gilt die Änderung für künftige noch abzurechnende - gegebenenfalls schon laufende (keine unzulässige Rückwirkung) - Zeiträume. Die Eigentümer haben insoweit ein weites Ermessen.

Es entspricht ordnungsmäßig Verwaltung, die Rauchwarnmelderwartungskosten nicht auch auf Teileigentümer umzulegen.

Wenn der Untergemeinschaft nur Kosten zugewiesen sind, hat sie keine Beschlusskompetenz über Einnahmen.

Der Gesamtwirtschaftsplan muss die Kostenverteilung auf die Untergemeinschaft enthalten.

Ist in der Gemeinschaftsordnung bestimmt, dass die Kosten und Lasten für die Untergemeinschaften nicht nur getrennt zu ermitteln und abzurechnen sind, sondern für jede Untergemeinschaft - soweit rechtlich zulässig - selbstständig verwaltet werden sollen, hat der Verwalter hausbezogene Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen aufzustellen und den Untergemeinschaften zur Beschlussfassung vorzulegen.

Bei der Jahresgesamtabrechnung handelt es sich um eine Abrechnung der Gesamtgemeinschaft. Hierfür hat nur die Gesamtgemeinschaft die Beschlusskompetenz. Dies beinhaltet nicht nur die Festlegung der tatsächlichen Ausgaben und Einnahmen in dem betreffenden Wirtschaftsjahr, sondern auch deren Verteilung auf die einzelnen Untergemeinschaften. Die Beschlusskompetenz der Gesamtgemeinschaft zu einer derartigen Voraufteilung besteht nicht nur in Bezug auf diejenigen Kostenpositionen, die nicht getrennt nach Untergemeinschaften ermittelt werden, sondern auch hinsichtlich der übrigen Positionen.

Wird in einer Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung einer Mehrhausanlage die wirtschaftliche Trennung der einzelnen Gebäude nur für die Lasten und Kosten vereinbart, nicht hingegen auch für die Einnahmen, besteht für die Mitglieder einer „Untergemeinschaft“ keine Beschlusskompetenz, eine Abrechnung der „Untergemeinschaft“ zu genehmigen, in welcher auch Einnahmen erfasst und verteilt werden.


LG Hamburg, 23.01.2019 - Az: 318 S 13/18

ECLI:DE:LGHH:2019:0123.318S13.18.00

Dr. Rochus SchmitzHont Péter HetényiTheresia Donath

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