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Hausverwalter muss Kontounterlagen herausgeben!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Kontounterlagen für Konten, auf denen der Hausverwalter eines Mehrfamilienhauses treuhänderisch Gelder aus der Verwaltung entgegennimmt und den Zahlungsverkehr in Bezug auf das Verwaltungsobjekt abwickelt, sind nicht der privaten Lebensführung sondern ausschließlich der Verwaltertätigkeit zuzurechnen. Daher kann der Eigentümer nach Beendigung des Verwaltervertrages die Herausgabe der Unterlagen verlangen - es gelten hier die Regeln eines Geschäftsbesorgungsvertrages.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Herausgabeantrag ist unzulässig, soweit die Herausgabe sämtlicher noch im Besitz der Beklagten befindlichen Verwaltungsunterlagen beantragt wurde, ohne diese Verwaltungsunterlagen - mit Ausnahme der benannten Kontoauszüge - konkreter und in vollstreckbarer Form zu bezeichnen. Soweit eine derartige Konkretisierung unterblieben ist, kann das Herausgabeverlangen nicht Gegenstand einer zulässigen Klage sein. § 253 Abs. 1 Nr. 2 ZPO verlangt eine bestimmte Bezeichnung des Gegenstandes und Grundes einer Klage und einen bestimmten Antrag als Zulässigkeitsvoraussetzung, was letztlich der Sicherung von Vollstreckbarkeit und Rechtskraft eines tenorierten Herausgabeanspruchs dient. Eine derart pauschale Bezeichnung der Verwaltungsunterlagen, die trotz mehrmaligen Hinweises des Gerichts nicht weiter konkretisiert wurde, erfüllt dieses Bestimmtheitserfordernis nicht, zumal die Klägerin unstreitig schon diverse Verwaltungsunterlagen erhalten hat.

Allein über einen inhaltlichen Bezug zu einer bestimmten Tätigkeit können auch „Verwaltungsunterlagen“ als solche nicht hinreichend konkretisiert werden, wie zuletzt u.a. das OLG Hamm mit Beschluss v. 22.02.2007 - Az: 15 W 181/06 - zutreffend ausgeführt hat. Es wäre vielmehr eine Aufschlüsselung der fehlenden Unterlagen nach Ordnern, Empfängern, Art und Anlass oder sonstigen Identifizierungsmerkmalen erforderlich gewesen. Die daraus folgenden erheblichen praktischen Schwierigkeiten für einen Herausgabegläubiger, den Gegenstand seiner Klage gerade bei Sachgesamtheiten in vollstreckbarer Weise zu kennzeichnen, verkennt das Gericht nicht. Das Zivilprozessrecht stellt für diesen Fall jedoch nicht die Möglichkeit unbestimmter Klageanträge, sondern allenfalls den Weg über Auskunfts- oder Stufenklagen zur Konkretisierung geschuldeter Gegenstände zur Verfügung.

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