Da sich der Anscheinsbeweis auch auf die Unfallursächlichkeit des Fahrstreifenwechsels bezieht, wären die Regeln über den Anscheinsbeweis nur dann nicht heranzuziehen, wenn der Spurwechsler den Gegenbeweis hätte führen können, dass eine Unfallursächlichkeit des Spurwechsels gerade nicht vorlag.
LG Verden, 15.10.2019 - Az: 5 O 139/18
ECLI:DE:LGVERDN:2019:1015.5O139.18.00
Nachfolgend: OLG Celle, 20.05.2020 - Az: 14 U 193/19
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