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Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Auffahrenden kann bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn nur dann angenommen werden, wenn sich beide Unfallfahrzeuge längere Zeit hintereinander auf derselben Fahrspur befunden haben.
Sofern das unfallursächliche Verhalten nicht aufklärbar ist, weil mehrere Verhaltensweisen in Frage kommen, so ist nach den Grundsätzen der
Betriebsgefahr zu urteilen. Dies führt im Regelfall zu einer Quote von 50%.
Im vorliegenden Fall stand jedoch fest, dass ein Fahrer die Richtgeschwindigkeit um ca. 30 km/h überschritten hatte. Aufgrund dessen hielt das Gericht eine Haftungsverteilung von 60:40 für angemessen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der mit 160 bis 170 km/h fahrende Kläger ist am 17.03.2009 gegen 20.43 Uhr auf der Autobahn 45 bei N auf den in gleicher Richtung fahrenden Pkw des Beklagten zu 1), haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2), geprallt. Das Fahrzeug des Klägers wurde vorne rechts, dasjenige des Beklagten zu 1) hinten links beschädigt. Streitig ist, ob die Kollision auf der linken oder rechten Fahrspur erfolgt ist.
Das Landgericht hat die auf Schadensersatz zu 100 % gerichtete, in Höhe von 845,-- Euro allerdings zurückgenommene Klage abgewiesen. Der Beklagte zu 1) habe nachgewiesen, dass der Unfall für ihn unabwendbar gewesen sei. Der Beweis des ersten Anscheins spreche gegen den Kläger als Auffahrenden, auch wenn nur ein teilüberdeckter Anstoß vorgelegen habe. Der Anscheinsbeweis sei nicht erschüttert, weil keine Umstände gegeben seien, die einen Spurwechsel des Beklagten zu 1) als nicht fernliegend erscheinen lassen würden.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger nunmehr eine Haftung der Beklagten zu 50 % (3.176,81 Euro Sachschaden und 258,23 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten). Ein Anscheinsbeweis greife nur ein bei beiderseitiger Fahrt in derselben Fahrspur. Das aber sei hier weder unstreitig noch bewiesen. Ein Spurwechsel des Beklagten zu 1) sei zumindest möglich, dafür spreche, dass die Kollision nur teilüberdeckt erfolgt sei. Bei mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten gebe es keinen Anscheinsbeweis. Da unaufklärbar sei, welche Version richtig sei, müsse die Haftungsquote 50 % betragen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Berufung des Klägers ist überwiegend begründet.
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