Hat ein Verkehrsunfallgeschädigter eine HWS-Distorsion ersten Grades sowie eine Schädelprellung mit Commotio Cerebri erlitten, so hat er einen Anspruch auf Erstattung der ihm durch den Unfall entstandenen Kosten für ärztliche und krankengymnastische Behandlungen sowie Medikamente.
Bei einer sachverständigenseits festgestellten Halswirbelsäulendistorsion mit Schädelprellung und Commotio Cerebri, die eine vierwöchige Arbeitsunfähigkeit bewirkten und 16 krankengymnastische Behandlungen erforderlich machten, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.200,- € angemessen.
Bei einer sachverständigenseits festgestellten Halswirbelsäulendistorsion mit Schädelprellung und Commotio Cerebri, die eine vierwöchige Arbeitsunfähigkeit bewirkten und 16 krankengymnastische Behandlungen erforderlich machten, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.200,- € angemessen.
LG Ansbach, 11.03.2016 - Az: 2 O 577/13
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein
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