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Auffahrunfall mit HWS-Distorsion mit Schädelprellung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Hat ein Verkehrsunfallgeschädigter eine HWS-Distorsion ersten Grades sowie eine Schädelprellung mit Commotio Cerebri erlitten, so hat er einen Anspruch auf Erstattung der ihm durch den Unfall entstandenen Kosten für ärztliche und krankengymnastische Behandlungen sowie Medikamente.

Bei einer sachverständigenseits festgestellten Halswirbelsäulendistorsion mit Schädelprellung und Commotio Cerebri, die eine vierwöchige Arbeitsunfähigkeit bewirkten und 16 krankengymnastische Behandlungen erforderlich machten, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.200,- € angemessen.


LG Ansbach, 11.03.2016 - Az: 2 O 577/13


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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