Hauseigentümer in gewöhnlich schneearmen Region trifft weder eine gesonderte Verkehrssicherungspflicht noch eine Warnpflicht hinsichtlich sich ggf. lösender
Eislawinen vom Hausdach. Geht dennoch eine Eislawine ab, so ist der Eigentümer für Schäden nicht schadensersatzpflichtig.
Schließlich kann nur diejenige Sicherheit verlangt werden, die nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erwartet werden darf. Maßstab sind hierbei die üblichen Schneeverhältnisse vor Ort.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Mit vorliegender Klage nimmt der Kläger die Beklagte wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten als Eigentümerin eines Hausgrundstückes in Anspruch.
Der Kläger behauptet, er habe am 01.01.2011 seinen Pkw vor dem Grundstück abgestellt, als vom Dach des Hauses eine Eislawine auf sein Fahrzeug herab gerutscht sei. Hierdurch sei an dem Pkw der geltend gemachte Sachschaden entstanden. Der
Wiederbeschaffungswert des Pkw abzüglich des Restwertes betrage 4.600 €, daneben seien ihm Sachverständigenkosten i.H.v. 592,17 € entstanden. Außerdem könne er eine Kostenpauschale von 25 € ersetzt verlangen.
Für die Beklagte sei es aufgrund der Schneemassen, die im Dezember 2010 niedergingen, vorhersehbar gewesen, dass von dem Anwesen im fraglichen Zeitraum eine Dachlawine mit großer Gefahr für Leib und Leben für Passanten bzw. für das Eigentum von Fahrzeugeigentümern niedergehen könne. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte sei umso mehr gegeben, da es augenscheinlich öfter zu Eislawinen an dem Gebäude der Beklagten gekommen sei. Dies könne der Tatsache entnommen werden, dass es auch am 02.01.2011 zu einer Beschädigung eines weiteren Pkw durch eine herabrutschende Eislawine gekommen sei.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht gegeben sei. Da es sich bei der Stadt um ein schneearmes Gebiet handele, sei weder die Anbringung von Sicherungsgittern erforderlich noch seien ohne das Vorliegen besonderer Umstände sonstige Sicherungsmaßnahmen geboten. Außerdem sei ein erhebliches Mitverschulden des Klägers gegeben, da es auch für ihn voraussehbar gewesen sei, dass in Zeiten starken Schneefalles mit anschließendem Tauwetter allgemein mit Dachlawinen zu rechnen sei.
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