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Dachspoiler in der Waschanlage abgerissen - Betreiber haftet wegen fehlender Warnung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Betreiber einer Autowaschanlage sind verpflichtet, Kunden auf spezifische Beschädigungsrisiken hinzuweisen, die sich aus der Kombination bestimmter serienmäßiger Fahrzeugausstattungen - hier: eines Dachspoilers - mit der Wirkungsweise der Anlage ergeben. Unterbleibt ein solcher Hinweis, haftet der Betreiber für daraus entstehende Schäden auf Schadensersatz. Die Hinweispflicht kann durch eine gut sichtbare Warntafel am Eingang der Anlage erfüllt werden.

Vertragliche Grundlage: Werkvertrag und Nebenpflichten

Die Nutzung einer Autowaschanlage begründet zwischen Betreiber und Kunden einen Werkvertrag gemäß §§ 631 ff. BGB. Aus diesem Vertragsverhältnis ergeben sich nicht nur Leistungspflichten im engeren Sinne, sondern auch Neben- und Sorgfaltspflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung dieser Pflichten ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 282 BGB. Daneben besteht ein deliktischer Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB.

Keine Garantiehaftung des Waschanlagenbetreibers

Eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Waschanlagenbetreibers besteht grundsätzlich nicht. Bei sogenannten Waschstraßen, in denen das Fahrzeug selbsttätig auf einem Förderband durch die Anlage gezogen wird, trägt der Nutzer nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine objektive Pflichtverletzung des Betreibers vorliegt und diese ursächlich für den entstandenen Schaden war. Lässt sich eine Fehlfunktion der Anlage - etwa durch Sachverständigengutachten - nicht nachweisen, scheidet eine Haftung auf dieser Grundlage aus.

Wann entsteht eine Hinweispflicht?

Auch ohne Fehlfunktion der Anlage kann eine Haftung des Betreibers bestehen, wenn dieser seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen ist. Diese entsteht, wenn sich aus der Kombination bestimmter Fahrzeugausstattungen oder -formgebungen mit der technischen Wirkungsweise der Anlage ein spezifisches Beschädigungsrisiko ergibt. Dabei ist eine Abwägung der wechselseitigen Interessen, Kenntnisse und Möglichkeiten beider Seiten vorzunehmen.

Auf Betreiberseite fällt dabei entscheidend ins Gewicht, dass dieser aufgrund eigener Betriebserfahrung, des Austauschs innerhalb der Branche sowie vorliegender Forschungs- und Verbandskenntnisse über ein gegenüber dem Kunden überlegenes Wissen zu typischen Schadensursachen verfügt. Dies gilt insbesondere für Beschädigungsrisiken, die durch bestimmte, durchaus verbreitete Fahrzeugformen - etwa Spalte zwischen Dachfläche und serienmäßigen Spoilern - entstehen können. Vorliegend war sachverständig festgestellt worden, dass derartige Spaltgeometrien bekanntermaßen eine erhöhte Beschädigungsneigung aufweisen.

Serienmäßige Ausstattung und Kundenerwartung

Die allgemeine Kenntnis von Waschanlagenkunden, dass nachträglich angebrachte oder nicht serienmäßige Fahrzeugteile ein erhöhtes Beschädigungsrisiko darstellen können, lässt sich nicht auf Inhaber von Fahrzeugen mit serienmäßiger Sonderausstattung übertragen. Wer ein Fahrzeug mit einem ab Werk verbauten Dachspoiler nutzt, hat in der Regel keine bewusste Risikoabwägung hinsichtlich einzelner Ausstattungsmerkmale vorgenommen. Ein solcher Kunde kann zumindest ein Mindestmaß an Schadenssicherung bzw. Aufklärung durch den Betreiber erwarten.

Erfüllung der Hinweispflicht und Zumutbarkeit

Die Hinweispflicht führt nicht zu einer Überspannung der Anforderungen an den Betreiber. Sie kann durch einen gut sichtbaren, inhaltlich klar gestalteten Hinweis auf einer Warntafel am Eingang der Waschanlage oder des Betriebsgeländes erfüllt werden. Darüber hinaus bieten sich als weitere zumutbare Maßnahme mündliche Hinweise durch im Einfahrtsbereich tätige Mitarbeiter an, die das Fahrzeug bereits bei der Einfahrt einer kursorischen Sichtprüfung unterziehen können. Eine eingehende technische Untersuchung jedes Fahrzeuges ist hierfür nicht erforderlich, da gefahrgeneigte Formgebungen in der Regel deutlich sichtbare, hervorstehende Fahrzeugteile betreffen.

Uneinheitliche Rechtsprechung - Einzelfallbetrachtung erforderlich

Die Rechtsprechung zu Haftungsfragen bei Beschädigungen in Autowaschanlagen ist insgesamt uneinheitlich, da stets die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Maßgeblich für die Beurteilung, ob und in welchem Umfang eine Hinweispflicht besteht, ist jeweils eine wertende Abwägung unter Berücksichtigung der konkreten Fahrzeugbeschaffenheit, der technischen Eigenheiten der Anlage sowie der jeweiligen Wissens- und Einflussmöglichkeiten beider Parteien.


AG Ludwigsburg, 02.11.2007 - Az: 4 C 1536/07

ECLI:DE:AGLB:2007:1102.4C1536.07.0A


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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