Nimmt Verkaufspersonal Bargeld entgegen, ohne sich unmittelbar von dessen Echtheit und Wert zu überzeugen, handelt es grob fahrlässig im Sinne des § 276 BGB. Kommt es dadurch zu einem Kassenfehlbetrag, haftet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf Schadensersatz, ohne sich auf die Grundsätze der Haftungsprivilegierung bei betrieblich veranlasster Tätigkeit berufen zu können; der Arbeitgeber kann mit dem Schadensersatzanspruch gegen den Vergütungsanspruch aufrechnen.
Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen gegen den Vergütungsanspruch
Ein Arbeitgeber kann gegen den Vergütungsanspruch eines Arbeitnehmers mit einer eigenen Forderung aufrechnen, wenn eine Aufrechnungslage nach § 387 BGB besteht, sich also fällige und gleichartige Forderungen gegenüberstehen. Die Aufrechnung führt gemäß § 389 BGB dazu, dass die Forderungen insoweit als erloschen gelten, als sie sich decken. Steht dem Vergütungsanspruch ein Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten gegenüber, kommt es maßgeblich darauf an, ob der Arbeitnehmer diese Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB zu vertreten hat.Wann liegt eine Pflichtverletzung bei der Kassenführung vor?
Mit der Entgegennahme und Abrechnung von Bargeld im Rahmen einer Verkaufstätigkeit ist die Pflicht verbunden, die eingenommenen Geldscheine sorgfältig zu prüfen und korrekt zu verbuchen. Wird ein Geldschein falscher Währung oder falschen Nennwerts angenommen und infolgedessen fehlerhaft verbucht, liegt hierin eine Verletzung dieser vertraglichen Nebenpflicht. Entsteht dem Arbeitgeber dadurch ein bezifferbarer Fehlbetrag, ist der hierdurch verursachte Schaden dem Grunde und der Höhe nach ersatzfähig, sofern der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat.Urteil freischalten
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ArbG Frankfurt/Main, 28.11.2005 - Az: 1 Ca 3602/05
ECLI:DE:ARBGFFM:2005:1128.1CA3602.05.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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