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§ 619a Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Abweichend von § 280 Abs. 1 hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

Theresia DonathMartin BeckerDr. Rochus Schmitz

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Dr. Peter Leithoff , Mainz