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Einsichtsrecht in verkehrsrechtliche Anordnungen und Beschilderungspläne im Bußgeldverfahren

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Im Bußgeldverfahren hat der Betroffene ein aus dem Recht auf ein faires Verfahren und den Anspruch auf rechtliches Gehör folgendes Recht auf Zugang zu der einer Geschwindigkeitsbeschränkung zu Grunde liegenden verkehrsrechtlichen Anordnung sowie dem zugehörigen Beschilderungsplan, sofern diese Unterlagen einen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zum Vorwurf aufweisen und aus der Perspektive der Verteidigung erkennbar relevant sein können. Die Verweigerung dieser Unterlagen vor der Sachentscheidung stellt einen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führenden Verfahrensfehler dar.

Einsicht in Messunterlagen im Bußgeldverfahren

Im Bußgeldverfahren wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes kann strittig sein, in welchem Umfang dem Betroffenen Zugang zu den der Messung zu Grunde liegenden Unterlagen zu gewähren ist. Dies betrifft nicht nur die eigentlichen Messdaten, sondern auch die verkehrsrechtliche Anordnung, mit der die jeweilige Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet wurde, sowie den zugehörigen Beschilderungsplan. Vorliegend war zu klären, ob die Verweigerung der Überlassung dieser Unterlagen eine Verletzung rechtlichen Gehörs begründet und zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führt.

Welche verfassungsrechtlichen Grundlagen gelten für den Informationszugang?

Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung besteht auch im Bußgeldverfahren ein verfassungsrechtlich verbürgtes Recht des Einzelnen, prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde selbst wahrzunehmen (vgl. BVerfG, 12.11.2020 - Az: 2 BvR 1616/18; VerfGH Saarland, 27.04.2018 - Az: Lv 1/18). Der Betroffene darf nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern muss die Möglichkeit haben, auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfG, 18.10.1983 - Az: 2 BvR 462/82). Ein rechtsstaatliches und faires Verfahren erfordert eine „Waffengleichheit“ zwischen Verfolgungsbehörden und Betroffenem. Daraus folgt ein Recht auf möglichst frühzeitigen und umfassenden Zugang zu Beweismitteln und Ermittlungsvorgängen sowie auf Vermittlung der erforderlichen materiell- und prozessrechtlichen Informationen (vgl. BVerfG, 30.03.2004 - Az: 2 BvR 1520/01, 2 BvR 1521/01). Dem Betroffenen muss Zugang zu den Quellen der Sachverhaltsfeststellung gewährt werden (vgl. BVerfG, 05.07.2006 - Az: 2 BvR 1317/05).

Dieses Zugangsrecht erstreckt sich grundsätzlich auch auf Messunterlagen, die sich nicht bei der Akte befinden, jedoch für die Verteidigung von Bedeutung sein können - unabhängig davon, ob konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen oder vorgetragen wurden. Der Informationszugang ist jedoch nicht unbegrenzt: Gerade im Bereich massenhaft vorkommender Ordnungswidrigkeiten ist eine sachgerechte Eingrenzung geboten, um eine uferlose Ausforschung, erhebliche Verfahrensverzögerungen und Rechtsmissbrauch zu vermeiden.

Welche Voraussetzungen müssen für den Zugang zu Unterlagen vorliegen?

Die begehrten, hinreichend konkret benannten Informationen müssen zum einen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen und zum anderen erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen. Maßgeblich ist dabei die Perspektive des Betroffenen beziehungsweise seines Verteidigers. Die Verteidigung kann grundsätzlich jeder auch bloß theoretischen Aufklärungschance nachgehen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Bußgeldbehörde oder das Gericht die Information zur Überzeugung von dem Geschwindigkeitsverstoß für erforderlich hält. Ein rein subjektiver Maßstab gilt jedoch ebenfalls nicht; entscheidend ist, ob der Betroffene beziehungsweise sein Verteidiger die Information verständigerweise für die Beurteilung des Vorwurfs für bedeutsam halten darf.


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OLG Saarbrücken, 14.07.2022 - Az: SsRs 30/21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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