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Zu nah am Ortsausgang geblitzt? Warum die 100-Meter-Regel bei Schulwegen unterschritten werden darf

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Sehen Erlasse für Messstellen 100 Meter Abstand zur Ortstafel vor, so darf dieser Mindestabstand aus besonderem Grund unterschritten werden, etwa wenn ein Schulweg in unmittelbarer Nähe der Messstelle verläuft. Eine geringfügige Unterschreitung berührt die Verwertbarkeit der Messung dann nicht.

Geschwindigkeitsmessung kurz vor dem Ortsausgang

Geschwindigkeitsmessungen unterliegen Vorgaben, die sich aus Erlassen der Länder ergeben. Diese sehen vor, dass Messstellen in der Regel so eingerichtet werden, dass Beginn oder Ende des gerätespezifischen Messbereichs mindestens 100 Meter von Beginn oder Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung oder einer Ortstafel (Zeichen 310 bzw. 311 StVO) entfernt liegen. Der einschlägige Erlass lässt im zu entscheidenden Fall jedoch eine Unterschreitung dieser Entfernung aus besonderem Grund ausdrücklich zu. Als Beispiele nennt er Unfallhäufungspunkte, besonders schutzwürdige Örtlichkeiten und vorhandene vorgelagerte Geschwindigkeitstrichter.

Im zu entscheidenden Fall wurde mit dem Messgerät PoliScan FM1 innerhalb einer geschlossenen Ortschaft gemessen. Der Messbereich endete 94 Meter vor der Ortstafel (Zeichen 311 StVO). Die Betroffene überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Toleranzabzug um 27 km/h. Die Messstelle lag jedoch knapp unterhalb des im Erlass regelmäßig vorgesehenen Mindestabstands.

Welche Bedeutung hat der Mindestabstand von 100 Metern?

Der maßgebliche Erlass enthält eine Regel-, keine Ausnahmslosigkeitsvorgabe. Der Abstand soll sicherstellen, dass Verkehrsteilnehmer nach dem Beginn oder dem Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung ausreichend Gelegenheit haben, ihre Fahrweise anzupassen. Eine Unterschreitung führt deshalb nicht automatisch zur Unverwertbarkeit der Messung. Maßgeblich ist, ob ein besonderer Grund vorliegt und ob sich der Verstoß trotz der Unterschreitung dem Fahrer zurechnen lässt.

Im konkreten Fall wurde die Unterschreitung um 6 Meter als ganz geringfügig eingeordnet. Hinzu kam, dass eine nicht unerhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorlag. Auszuschließen war daher, dass die festgestellte Überschreitung maßgeblich auf der Lage der Messstelle beruhte.

Wann liegt ein besonderer Grund für die Unterschreitung vor?

Ein besonderer Grund im Sinne des Erlasses kann in einer besonders schutzwürdigen Örtlichkeit liegen. Das Gericht sah diese Voraussetzung als erfüllt an, weil der offizielle Schulweg parallel zur Straße in Höhe der Messstelle verlief. Bushaltestelle und Schule befanden sich im Umfeld der Messstelle, was der als Zeuge vernommene Messbeamte anhand einer Übersichtskarte erläuterte.

Für die Schutzwürdigkeit spielt es keine Rolle, ob sich in unmittelbarer Nähe der Messstelle selbst eine Schule oder eine ähnliche Einrichtung befindet. Auch der Weg dorthin ist besonders schutzwürdig. Ausschlaggebend ist die Erfahrung, dass Schulkinder nicht immer auf den vorbeifahrenden Verkehr achten und sich mitunter gegenseitig auf die Fahrbahn drängen. Die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und deren Kontrolle sind daher gerade im Bereich von Schulwegen von besonderer Bedeutung.

Fahrlässigkeit setzt voraus, dass der Fahrer die maßgebliche Geschwindigkeitsbegrenzung bei gebotener Sorgfalt hätte erkennen können. Innerhalb geschlossener Ortschaften ergibt sich die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h aus § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anlage 2 sowie § 49 StVO. Ob der Fahrer sich noch innerhalb der geschlossenen Ortschaft befindet, ist anhand der Beschilderung (Zeichen 310 StVO) und der örtlichen Gegebenheiten zu beurteilen. Im hier zu beurteilenden Fall befanden sich auf der rechten Fahrbahnseite noch Häuser, sodass sich aufdrängte, dass der Ortsausgang noch nicht erreicht war. Ein Handeln mit Vorsatz wurde jedoch mangels hinreichender Anhaltspunkte verneint.


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AG Büdingen, 27.02.2023 - Az: 60 OWi 902 Js - OWi 29931/22 (29931/22)

ECLI:DE:AGBUEDI:2023:0227.60OWI902JS.OWI299.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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