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Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung außerhalb des Punktesystems

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 13 Minuten

Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) außerhalb des Punktesystems setzt voraus, dass die Fahrerlaubnisbehörde einzelfallbezogen und detailliert begründet, warum besondere, vom Normalfall erheblich abweichende Umstände ein sofortiges Vorgehen außerhalb der abgestuften Maßnahmen des § 4 StVG notwendig machen. Eine pauschale Bewertung von Verkehrsverstößen als „enthemmtes Verhalten“ genügt hierfür nicht, ebenso wenig rechtfertigt eine einmalige Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 ‰ ohne weitere Anhaltspunkte für künftigen Alkoholmissbrauch die Anordnung eines MPU-Gutachtens.

Ist die Anordnung einer MPU eigenständig anfechtbar?

Die Aufforderung einer Fahrerlaubnisbehörde zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens stellt nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung eine lediglich vorbereitende behördliche Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a VwGO dar. Diese ist nicht isoliert anfechtbar; ihre Rechtswidrigkeit kann nur zusammen mit dem gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelf geltend gemacht werden. Zwar werden gegen diese Einordnung in der Literatur teilweise beachtliche Argumente vorgebracht. Auch das Bundesverfassungsgericht hat anerkannt, dass die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung dem aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz Rechnung zu tragen hat und der Verweis auf nachträglichen Rechtsschutz nicht stets den Anforderungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gerecht wird. In der entsprechenden, zur amtsärztlichen Untersuchung eines Beamten ergangenen Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht jedoch ausdrücklich auf den Unterschied zur Anordnung im Fahrerlaubnisrecht hingewiesen und die dortige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung nicht beanstandet.

Im Verfahren nach § 123 VwGO gilt grundsätzlich das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Dieses Verbot kann jedoch im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes durchbrochen werden, wenn dem Antragsteller sonst unzumutbare, später nicht mehr auszugleichende Nachteile drohen und zugleich ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht. Betrifft der drohende Nachteil existenzielle Belange, etwa den Verlust von Arbeitsplatz und Wohnung infolge eines längeren Wegfalls der Fahrerlaubnis, kann dies die Durchbrechung des Grundsatzes rechtfertigen, wenn zugleich die Rechtswidrigkeit der zugrundeliegenden Anordnung überwiegend wahrscheinlich ist.

Wann liegt ein erheblicher Verkehrsverstoß vor?

Der normativ nicht näher definierte Begriff des erheblichen Verstoßes muss sich qualitativ und mit Blick auf die Fahreignung vom einfachen, eintragungsfähigen Verstoß unterscheiden. Ein Verstoß, der gerade eben die Grenze zur Eintragungspflichtigkeit überschreitet, ist demnach in der Regel noch kein erheblicher Verstoß. Zu berücksichtigen sind zudem die amtliche Begründung, die durch das Beispiel der Teilnahme an illegalen Straßenrennen auf eine eher restriktive Auslegung hindeutet, sowie die Systematik der Vorschrift. Nach der Art und der konkreten Intensität der Tat kann eine erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften eine überdurchschnittliche Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs darstellen und damit einen erheblichen Verstoß begründen. Im hier maßgeblichen Fall betraf dies eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 85 km/h außerorts, mithin eine gemessene Geschwindigkeit von 185 km/h. Die Intensität eines solchen Verstoßes kann sich zusätzlich in der Anzahl der hierfür vergebenen Punkte im Fahreignungsregister widerspiegeln, wenn diese die Grenze zur Eintragungspflichtigkeit bereits deutlich überschreitet.

Welches Verhältnis besteht zwischen § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV und dem Punktesystem?

Ist der Tatbestand des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV erfüllt, setzt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zusätzlich eine ordnungsgemäße Ermessensausübung der Fahrerlaubnisbehörde voraus, da die Vorschrift als „Kann“-Bestimmung ausgestaltet ist. Die Anordnung muss anlassbezogen und verhältnismäßig sein und das Vorgehen ausreichend sowie zutreffend begründen. Entscheidend ist dabei, ob die der Anordnung zugrundeliegenden Umstände einen Fahreignungsmangel des Betroffenen als naheliegend erscheinen lassen.


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OVG Saarland, 21.06.2023 - Az: 1 B 18/23

ECLI:DE:OVGSL:2023:0621.1B18.23.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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