Bei nachgewiesener Alkoholabhängigkeit entfällt die Fahreignung unabhängig davon, ob der Betroffene im Straßenverkehr auffällig geworden ist. Eine vorherige Begutachtungsanordnung ist entbehrlich, wenn die Nichteignung bereits feststeht. Für die Diagnose genügt es, wenn ein fachärztlicher Bericht der Sache nach mindestens drei der sechs ICD-10-Kriterien belegt, auch ohne ausdrückliche Zuordnung zu den einzelnen Kriterien.
Anders als beim Alkoholmissbrauch setzt die Nichteignung wegen Alkoholabhängigkeit keinen Bezug zum Straßenverkehr voraus. Es kommt somit nicht darauf an, ob der Betroffene alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen hat; die Diagnose der Abhängigkeit als solche genügt.
Wird die Diagnose von mehreren Fachärzten einer auf die Behandlung Suchtkranker spezialisierten Klinik im Rahmen eines mehrwöchigen stationären Aufenthalts getroffen, kommt dieser ein hoher Grad an Verlässlichkeit zu (vgl. VGH Bayern, 10.07.2017 - Az: 11 CS 17.1057). Ein Klinikaufenthalt von drei Wochen ist ausreichend, um eine tragfähige Diagnose zu stellen; eine Mindestdauer, die dem entgegenstünde, ist den Begutachtungsleitlinien nicht zu entnehmen.
Fehlende Fahreignung bei Alkoholabhängigkeit
Nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV besteht bei Alkoholabhängigkeit keine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Steht die Nichteignung eines Betroffenen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens - die Fahrerlaubnis kann also unmittelbar entzogen werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Fahreignung ist gemäß § 11 Abs. 7 FeV der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.Anders als beim Alkoholmissbrauch setzt die Nichteignung wegen Alkoholabhängigkeit keinen Bezug zum Straßenverkehr voraus. Es kommt somit nicht darauf an, ob der Betroffene alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen hat; die Diagnose der Abhängigkeit als solche genügt.
Wann liegt eine Alkoholabhängigkeit im verkehrsrechtlichen Sinne vor?
Nach Abschnitt 3.12.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Bundesanstalt für Straßenwesen) soll die Diagnose „Alkoholabhängigkeit“ gemäß den diagnostischen Leitlinien nach ICD-10 nur gestellt werden, wenn irgendwann während des letzten Jahres drei oder mehr der folgenden sechs Kriterien gleichzeitig vorhanden waren:- ein starker Wunsch oder eine Art Zwang, psychotrope Substanzen zu konsumieren,
- verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich Beginn, Beendigung und Menge des Konsums,
- ein körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums,
- Nachweis einer Toleranzentwicklung, sodass zunehmend höhere Dosen zur Erzielung der ursprünglichen Wirkung erforderlich sind,
- fortschreitende Vernachlässigung anderer Interessen zugunsten des Substanzkonsums sowie erhöhter Zeitaufwand für Beschaffung, Konsum oder Erholung,
- anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweises eindeutiger schädlicher Folgen, etwa einer Leberschädigung.
Welche Anforderungen bestehen an den Nachweis der Diagnose?
Eine ausdrückliche Zuordnung der im Arztbericht geschilderten Befunde zu den einzelnen Kriterien der Begutachtungsleitlinie ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn sich mindestens drei der Kriterien der Sache nach aus dem Bericht ergeben. Vorliegend betraf dies einen Fall, in dem der Arztbericht einen starken Konsumwunsch (bei einem Konsum von bis zu 15 Flaschen Bier täglich), körperliche Entzugssyndrome (Zittern, Schwitzen, Herzrasen sowie optische Halluzinationen) und eine gesteigerte Toleranzentwicklung (Steigerung des Konsums gegenüber einem früheren Klinikaufenthalt von sechs auf 15 Flaschen Bier täglich) dokumentierte; zusätzlich wurde eine alkoholtoxische Leberschädigung festgestellt.Wird die Diagnose von mehreren Fachärzten einer auf die Behandlung Suchtkranker spezialisierten Klinik im Rahmen eines mehrwöchigen stationären Aufenthalts getroffen, kommt dieser ein hoher Grad an Verlässlichkeit zu (vgl. VGH Bayern, 10.07.2017 - Az: 11 CS 17.1057). Ein Klinikaufenthalt von drei Wochen ist ausreichend, um eine tragfähige Diagnose zu stellen; eine Mindestdauer, die dem entgegenstünde, ist den Begutachtungsleitlinien nicht zu entnehmen.
OVG Sachsen, 11.12.2018 - Az: 3 A 1185/18
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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