Eine Kursempfehlung der Begutachtungsstelle im Rahmen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist unwirksam, wenn der Betroffene zum Zeitpunkt der Begutachtung noch Inhaber einer Fahrerlaubnis ist. Eine solche Empfehlung kann die Voraussetzungen des § 11 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht erfüllen, sodass die Teilnahme an einem Kurs das erforderliche erneute Gutachten nicht ersetzt.
Legt der Betroffene das angeforderte Gutachten nicht fristgerecht vor, darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung schließen und den Antrag auf Neuerteilung ablehnen.
Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung wegen Alkoholauffälligkeit
Wird einem Kraftfahrer die Fahrerlaubnis wegen wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss entzogen, setzt die Neuerteilung gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV grundsätzlich die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens voraus, sofern zwei Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Die Anordnung eines solchen Gutachtens steht der Fahrerlaubnisbehörde nicht im Ermessen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm erfüllt sind.Legt der Betroffene das angeforderte Gutachten nicht fristgerecht vor, darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung schließen und den Antrag auf Neuerteilung ablehnen.
Kann eine Kursteilnahme das medizinisch-psychologische Gutachten ersetzen?
§ 11 Abs. 10 Satz 1 FeV sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine Erleichterung vor: Die Teilnahmebescheinigung an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung alkohol- oder drogenauffälliger Kraftfahrer nach § 70 FeV kann ein erneutes medizinisch-psychologisches Gutachten ersetzen. Voraussetzung hierfür ist kumulativ, dass der Kurs nach § 70 FeV anerkannt ist, die Begutachtungsstelle die Kursteilnahme in einem vorangegangenen medizinisch-psychologischen Gutachten als geeignete Maßnahme zur Behebung der Eignungsmängel empfohlen hat, der Betroffene zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme vor deren Beginn zugestimmt hat.Welche Rolle spielt der Fahrerlaubnisbesitz zum Zeitpunkt der Begutachtung?
Nach Anlage 4a Nr. 1 Buchst. f Satz 7 FeV darf eine Begutachtungsstelle die Empfehlung zur Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nur gegenüber Personen aussprechen, die im Zeitpunkt der Begutachtung nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind. Diese Beschränkung dient erkennbar dem Zweck, zu verhindern, dass ein Fahrerlaubnisinhaber, dem die Fahreignung nach gutachterlicher Feststellung fehlt, während der mehrmonatigen Laufzeit eines Kurses zur Wiederherstellung der Fahreignung im Besitz seiner Fahrerlaubnis bleibt.Urteil freischalten
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VGH Bayern, 05.01.2022 - Az: 11 ZB 21.2115
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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