Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 417.216 Anfragen

Führerscheinverlust wegen E-Scooter-Fahrt nach Cannabiskonsum

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 11 Minuten

Wer unter Cannabiseinfluss mit einem E-Scooter am Straßenverkehr teilnimmt, muss auch dann mit dem Entzug seiner Fahrerlaubnis rechnen, wenn für das Elektrokleinstfahrzeug selbst keine Fahrerlaubnispflicht besteht. Das Trennungsgebot zwischen Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme gilt gleichermaßen für E-Scooter wie für Kraftfahrzeuge.

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Cannabiskonsum: Welche Voraussetzungen gelten?

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Fahrungeeignetheit muss dabei nachgewiesen sein. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Kraftfahreignung begründen, kann die Behörde unter den in den §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen weitere Aufklärung betreiben, insbesondere durch Anordnung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens (§§ 3 Abs. 1 Satz 3, 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Wird das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beigebracht, darf gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung geschlossen werden - allerdings nur, wenn die zugrunde liegende Gutachtenanordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war.

Wann liegt ein gelegentlicher Cannabiskonsum vor?

Ein gelegentlicher Konsum im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV setzt voraus, dass der Betroffene in mindestens zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen. Bereits eigene Angaben können hierfür ausreichen, etwa wenn ein erstmaliger Konsum weder im Rahmen einer polizeilichen Anhörung noch im Entziehungsverfahren behauptet wird und stattdessen ein regelmäßiger Konsum eingeräumt wird. Eine spätere Relativierung entsprechender Angaben als „nicht ernst gemeint“ führt nicht ohne Weiteres zu einer abweichenden Bewertung, wenn der ursprünglichen Aussage nicht ernsthaft widersprochen wird.

Gilt das Trennungsgebot auch für E-Scooter?

Das Trennungsgebot zwischen Cannabiskonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr gilt nicht nur für Kraftfahrzeuge im klassischen Sinn, sondern auch für Elektrokleinstfahrzeuge wie E-Scooter. Diese sind - ungeachtet ihrer Fahrerlaubnisfreiheit nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a FeV - als Kraftfahrzeuge einzuordnen, sofern sie die Voraussetzungen des § 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) erfüllen. Für sie gilt daher bezogen auf Cannabis der Bußgeldtatbestand des § 24a Abs. 2, Abs. 3 StVG und damit auch das Trennungsgebot gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV (vgl. VGH Bayern, 15.03.2023 - Az: 11 CS 23.59).

Die Grenze hinnehmbaren Cannabiskonsums ist nicht erst überschritten, wenn eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit mit Gewissheit anzunehmen ist, sondern bereits dann, wenn die bloße Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht (vgl. BVerwG, 23.10.2014 - Az: 3 C 3.13). Für Personenkraftwagen wird dabei ab einem im Blutserum festgestellten THC-Wert von 1,0 ng/ml von einer fehlenden Fahrtüchtigkeit ausgegangen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, 16.06.2016 - Az: 1 B 37.14).

Vorliegend betraf dies einen Antragsteller, bei dem anlässlich einer E-Scooter-Fahrt eine THC-Konzentration von 4,4 ng/ml festgestellt wurde und dessen Fahrweise - Schlangenlinien sowie mehrfache Annäherung an geparkte Fahrzeuge - zusätzlich auf eine signifikante Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit hindeutete; erschwerend kam hinzu, dass ein regelmäßiger Verstoß gegen das Trennungsgebot auch beim Führen eines Pkw eingeräumt wurde.

Welche formellen Anforderungen gelten für die Gutachtenanordnung?

Da die Gutachtenanordnung nicht selbstständig anfechtbar ist, sondern nur inzident im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens überprüft werden kann, sind aus Gründen effektiven Rechtsschutzes strenge Anforderungen an ihre Bestimmtheit zu stellen. Sie muss aus sich heraus verständlich sein und hinreichend erkennen lassen, aufgrund welcher Umstände Eignungszweifel bestehen, damit der Betroffene sachgerecht einschätzen kann, ob er sich der Begutachtung stellt oder die mit einer Verweigerung verbundenen Risiken in Kauf nimmt. Eine von der Behörde angegebene Rechtsgrundlage muss zutreffen; ein nachträglicher Austausch der Rechtsgrundlage ist grundsätzlich unzulässig (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2016 - Az: 1 M 39.14). Zudem ist der Betroffene gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 Hs. 2 FeV auf sein Akteneinsichtsrecht sowie gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV auf die Folgen einer Nichtvorlage hinzuweisen.

Welche Ermessenserwägungen sind bei der Gutachtenanordnung maßgeblich?

Bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten, der erstmals unter fahrsicherheitsrelevanter Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, darf die Fahrerlaubnisbehörde nicht ohne weitere Sachaufklärung von einer fehlenden Fahreignung ausgehen. Erforderlich ist vielmehr die Prognose, ob der Betroffene auch künftig nicht zwischen einem die Fahrsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen wird. Zur Absicherung dieser Prognose bedarf es in der Regel eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, über dessen Einholung die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV zu entscheiden hat (vgl. BVerwG, 11.04.2019 - Az: 3 C 14.17). Nur unter besonderen Umständen bedarf es bei gelegentlichen Konsumenten, die einmalig gegen das Trennungsgebot verstoßen haben, einer vertiefteren Auseinandersetzung mit den für und gegen eine Untersuchungsanordnung sprechenden Gründen. Weder das Überschreiten des Grenzwerts von 1,0 ng/ml um einen geringfügigen Betrag noch die Fahrerlaubnisfreiheit des geführten Fahrzeugs stehen der Ermessensausübung entgegen (vgl. VGH Bayern, 12.11.2021 - Az: 11 CS 21.2536; VGH Bayern, 15.03.2023 - Az: 11 CS 23.59).

Welche Frist ist für die Beibringung des Gutachtens angemessen?

Die Nichtvorlage eines Gutachtens ist dem Betroffenen nur dann vorzuwerfen, wenn die gesetzte Frist angemessen und ihm die Beibringung unter Berücksichtigung aller Umstände möglich war (vgl. VGH Bayern, 23.04.2013 - Az: 11 CS 13.219). Eine Frist von drei Monaten ist in der Regel ausreichend bemessen. Die Fahrerlaubnisbehörde ist gehalten, Eignungszweifel, die durch einen Verstoß gegen das Trennungsgebot ausgelöst wurden, zügig zu klären und nach Fristablauf zeitnah über eine Fahrerlaubnisentziehung zu entscheiden (vgl. BVerwG, 11.04.2019 - Az: 3 C 13.17). Ein erst nach Fristablauf gestellter Antrag auf Fristverlängerung ist nicht zu berücksichtigen, wenn nicht dargelegt wird, weshalb der Antrag nicht bereits vor Fristablauf gestellt werden konnte, und wenn der Betroffene innerhalb der Frist nicht alles ihm Zumutbare zur fristgerechten Beibringung des Gutachtens unternommen hat.

Welche Rechtsfolge tritt bei Nichtvorlage des Gutachtens ein?

Steht die Nichteignung des Betroffenen aufgrund der Nichtvorlage eines rechtmäßig angeforderten Gutachtens fest, ist die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zwingend zu entziehen; ein Ermessen steht der Behörde insoweit nicht zu. Der Führerschein ist im Anschluss gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG bzw. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV bei der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern.

Wie verhält sich das öffentliche Interesse zum Interesse des Betroffenen an der Vollziehung?

Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung, wenn nach summarischer Prüfung von einer Ungeeignetheit des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen ist. Das öffentliche Interesse, schwere Personen- und Sachschäden zu vermeiden, die mit Verkehrsunfällen aufgrund von Drogeneinnahme verbunden sein können, geht dem Interesse des Betroffenen vor, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorläufig weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Private oder wirtschaftliche Nachteile, die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis verbunden sind, müssen im Hinblick auf den hohen Rang der gefährdeten Rechtsgüter zurücktreten (vgl. VG Berlin, 02.06.2014 - Az: 11 L 79.14).


VG Berlin, 17.07.2023 - Az: 11 L 184/23, 11 L 184.23


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Hamburger Abendblatt 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.270 Bewertungen)

RA Becker hat mir informative Hinweise und Tipps gegeben. Vielen Dank dafür. Eintrittsdatum in den Betrieb im Juli 2018. Im Mai 2023 ging das ...
Verifizierter Mandant
Sehr professionell und ausgiebig beraten. Sehr empfehlenswert
Eveline Da Cuna Da Silva , Duisburg