Der für Kraftfahrzeuge geltende
Grenzwert von 1,1 Promille ist auch auf E-Scooter anzuwenden. Wird ein E-Scooter mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,55 Promille geführt, so liegt absolute fahruntüchtig vor. Eine höhere Grenze, wie sie für Fahrradfahrer gilt, ist nicht übertragbar.
Hierzu führte das Gericht aus:
An der Fahrzeugqualität eines elektrisch angetriebenen Rollers (sog. E-Scooter) ist nicht zu zweifeln. Fahrzeug im Sinne dieser Norm sind nämliche Beförderungsmittel beliebiger Art zum Zweck der Fortbewegung im öffentlichen Verkehr. Unerheblich ist, ob sie durch Motorkraft angetrieben werden. Erfasst sind damit nicht nur sämtliche Kraftfahrzeuge, sondern z.B. auch reine Fahrräder, Segelboote oder Segelflugzeuge.
Der Beschuldigte war – unter Zugrundelegung des derzeitigen Ermittlungsstandes – zur Tatzeit auch nicht in der Lage, den E-Scooter sicher zu führen. Auf Grund der anzunehmenden tatzeitlichen Blutalkoholkonzentration von (mindestens) 1,55 Promille ist vielmehr von einer absoluten Fahruntüchtigkeit auszugehen.
Maßgeblich für die Beurteilung ist eine Blutalkoholkonzentration i.H.v. 1,55 Promille. Eine von diesem auf Grundlage der Blutentnahme um 04:08 Uhr rechtsmedizinisch ermittelten Wert ausgehende Rückrechnung, die möglicherweise zu einer noch höheren tatzeitlichen Intoxikation führen würde, scheidet aus, weil die Blutprobe exakt zwei Stunden nach der Tatzeit und damit innerhalb der zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmenden (maximalen) Resorptionszeit von zwei Stunden genommen wurde.
Schon allein aus der entsprechend hohen Alkoholintoxikation lässt sich der sichere Rückschluss auf eine unbedingte Fahruntüchtigkeit ziehen. Insoweit ist anerkannt, dass ein allgemeiner Erfahrungssatz im Sinne einer prozessualen, unwiderlegbaren Beweisregel existiert, dass ab einer gewissen Alkoholisierung das sichere Führen bestimmter Fahrzeuge ausgeschlossen ist. Die Feststellung individueller Fahrfehler oder sonstiger Ausfallerscheinungen ist demnach nicht erforderlich und eine Entlastung durch den Beweis einer im konkreten Einzelfall erhalten gebliebenen Fahrfähigkeit nicht zulässig.
Heranzuziehen ist im vorliegenden Fall ein Grenzwert von 1,1 Promille. Dieser beruht auf dezidierten biologisch-medizinischen und statistischen Erkenntnissen unter besonderer Zugrundelegung von in diesem Zusammenhang durchgeführten Fahrversuchen. Demnach kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass höher als mit 1,0 Promille alkoholisierte Kraftfahrer selbst bei besonderer Fahrbefähigung oder Alkoholtoleranz auch in der Eliminationsphase zu einer den (alltäglichen) Anforderungen des heutigen Straßenverkehrs genügenden Beherrschung ihres Fahrzeuges noch in der Lage sind. Aus diesem Wert sowie der Zurechnung eines Sicherheitszuschlages von 0,1 Promille ergibt sich der endgültige Grenzwert.
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