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Alkoholabhängigkeit und Führerschein: Wann die Fahrerlaubnis weg ist

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Steht die Alkoholabhängigkeit eines Fahrerlaubnisinhabers hinreichend sicher fest, ist die Fahrerlaubnis ohne vorherige Anordnung eines Fahreignungsgutachtens zu entziehen. Im Beschwerdeverfahren gegen einen Sofortvollzug werden dabei nur die innerhalb der Monatsfrist vorgetragenen Gründe berücksichtigt; später nachgereichte Einwände - etwa neue Laborwerte - bleiben unberücksichtigt.

Wann darf die Fahrerlaubnis ohne Gutachten entzogen werden?

Wer alkoholabhängig ist, gilt nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da krankheitsbedingt jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts und der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss besteht. Steht die Alkoholabhängigkeit hinreichend sicher fest, führt dies zwingend zur Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 46 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV, ohne dass es hierfür der vorherigen Einholung eines Fahreignungsgutachtens bedarf. Begründen Tatsachen lediglich die Annahme einer Alkoholabhängigkeit, ohne dass diese bereits hinreichend sicher feststeht, ist die Fahrerlaubnisbehörde demgegenüber zunächst gehalten, gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen.

Nach welchen Kriterien wird Alkoholabhängigkeit festgestellt?

Das Fahrerlaubnisrecht definiert den Begriff der Alkoholabhängigkeit nicht selbst, sondern setzt ihn voraus und knüpft an das medizinische Verständnis nach der ICD-10 an. Maßgeblich sind hierfür die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, die auf die diagnostischen Leitlinien der ICD-10 verweisen. Danach soll die sichere Diagnose einer Abhängigkeit nur gestellt werden, wenn irgendwann während des letzten Jahres mindestens drei der folgenden Kriterien gleichzeitig vorlagen: ein starker Wunsch oder eine Art Zwang zum Substanzkonsum, eine verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich Beginn, Beendigung und Menge des Konsums, ein körperliches Entzugssyndrom, der Nachweis einer Toleranzentwicklung, eine fortschreitende Vernachlässigung anderer Interessen zugunsten des Substanzkonsums sowie ein anhaltender Konsum trotz Nachweises eindeutiger schädlicher Folgen, deren sich der Betroffene bewusst war oder hätte bewusst sein müssen.


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VGH Bayern, 21.07.2026 - Az: 11 CS 26.391


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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